Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Bei der Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung müssen neben der aktuellen wissenschaftlichen Datenlage gesetzliche Grundlagen und nachgeordnete Rahmenbedingungen beachtet werden.

Die bundeseinheitliche Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses listet die Grundsätze für die wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln, Medizinprodukten in der Arzneimittelversorgung, Verbandmitteln und enteraler Ernährung in der vertragsärztlichen Versorgung auf. In den Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie werden indikations- und wirkstoffbezogene Konkretisierungen getroffen. Anlage I listet beispielsweise nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf, die als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen GKV-Leistung sind. Anlage III enthält Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse.

Die sachsen-anhaltische Arzneimittelvereinbarung wird zwischen der KVSA und den Krankenkassen auf Landesebene geschlossen. Sie trifft jahresbezogen Regelungen zum Ausgabenvolumen und Wirtschaftlichkeitszielen mit den dazugehörigen Maßnahmen.

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln, soweit diese medizinisch notwendig sind (§ 31 SGB V). Dazu gehören:

Daneben gibt es Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung einer Wunde aktiv beeinflussen können.Das sind die sogenannten

Hinweis: Die Auflistung der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung in Teil 3 der Anlage Va ist noch nicht abschließend.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können nur nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und der daraus resultierenden Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (Übersicht verordnungsfähiger Medizinprodukte) verordnungsfähig werden.

Übergangsfrist
Bis zum 2. Dezember 2024 waren die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung im Rahmen einer Übergangsfrist noch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig. Eine geplante Verlängerung der Übergangsregelung ist durch den Bruch der Regierungskoalition nicht erfolgt.

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) folgt einer Bitte des Bundesgesundheitsministeriums und übernimmt bis zum 2. März 2025 im gleichen Umfang wie bisher die Kosten von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.

Von anderen gesetzlichen Krankenkassen liegt eine Zusage wie vom vdek zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Zulasten dieser Krankenkassen sollen die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung entsprechend nicht mehr veordnet werden. Dazu können gehören:

  • nicht formstabile Zubereitungen (beispielsweise Hydrogele)
  • Silber-haltige, Honig-haltige oder Polihexanid-haltige Wundauflagen

In den Praxisverwaltungssystemen ist teilweise noch nicht erkennbar, ob es sich um ein sonstiges Produkt zur Wundbehandlung handelt. Bei einigen Herstellern können jedoch auf deren Homepage konkrete Hinweise abgerufen werden.

Die KVSA wird informieren, wenn weitere gesetzliche Krankenkassen einer Verlängerung der Übergangsfrist zustimmen.

Betäubungsmittel (BtM) dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten verordnet werden. BtM-Rezepte werden personenbezogen von der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben.
 

Das T-Register überwacht die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten. Diese Arzneimittel dürfen nur auf Sonderrezepten, den T-Rezepten, verschrieben werden. Ärzte, die Arzneimittel mit dem Wirkstoff Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid verschreiben möchten, müssen T-Rezept-Formulare bei der Bundesopiumstelle des BfArM schriftlich anfordern.
 

Gesetzlich Krankenversicherte haben gemäß Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einen Anspruch auf Versorgung mit Cannsbisarzneimitteln in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.

Die Leistung bedarf vor der ersten Verordnung grundsätzlich der Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einzelne Facharztgruppen bzw. Zusatzbezeichnungen festgelegt, für die dieser Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse ausnahmsweise entfällt.
Die entsprechende Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Unter "Off-Label-Use" wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (z.B. Indikationen, Patientengruppen, Dosierung, Darreichungsformen) verstanden. Ein Arzneimittel kann jedoch nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn es zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt wird, für die ein pharmazeutischer Unternehmer die arzneimittelrechtliche Zulassung bei der zuständigen Behörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM, Paul-Ehrlich-Institut, Europäische Arzneimittel-Agentur) erwirkt hat.

Voraussetzungen für Off-Label-Verordnungen zulasten der GKV ohne vorherige ärztliche Antragstellung
Eine Expertengruppe mit Sitz beim BfArM hat im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses geprüft, in welchen Fällen ein zugelassenes Arzneimittel bei der Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden kann, obwohl es für diese Erkrankung (noch) keine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Wirkstoff in die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen, pharmazeutische Unternehmer (pU) haben in der Folge für ihre, in die Anlage VI aufgenommenen Arzneimittel anerkannt, dass die vom Beschluss umfasste Off-Label-Indikation als bestimmungsgemäßer Gebrauch gilt, für den der pU im Schadenslfall haftet.
 

Voraussetzungen für vorherige ärztliche Antragstellung auf Genehmigung von Off-Label-Verordnungen zulasten der GKV
Wenn ein Arzneimittel für die entsprechende Indikation nicht in der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie als verordnungsfähig gelistet ist und alle zugelassenen Therapiealternativen ausgeschöpft sind bzw. nicht zur Verfügung stehen, kann bei der zuständigen Krankenkasse vom behandelnden Arzt vor der Verordnung ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.
 

Praxisbesonderheiten können auf einer besonderen Patientenstruktur beruhen, durch die sich die Praxis erheblich vom Durchschnitt der übrigen Praxen der Fachgruppe unterscheidet. Das bedeutet, dass Art und/oder Umfang des Patientengutes atypisch ist und kausal einen höheren Behandlungs- und/oder Verordnungsaufwand hervorruft.

Bei der Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ab dem Jahr 2013 gelten die in den Anlagen 5 und 6 zur sachsen-anhaltischen Prüfvereinbarung aufgeführten Wirkstoffe und Indikationen als Praxisbesonderheiten. Anerkannt werden jeweils die Verordnungskosten für Arzneimittel, die über dem Durchschnitt der vergleichbaren Fachgruppe liegen.

Außerdem werden bei Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ab dem Jahr 2017 auch bundeseinheitlich geltende Praxisbesonderheiten anerkannt: Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a SGB V unterliegen, sind eine Praxisbesonderheit, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss einen Zusatznutzen festgestellt hat, im Rahmen der Preisverhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und pharmazeutischem Unternehmer eine Vereinbarung über die Anerkennung als Praxisbesonderheit getroffen wurde und der Arzt im Einzelfall die Anforderungen an die Verordnung eingehalten hat.
 

Die in den Anlagen 5 und 6 zur sachsen-anhaltischen Prüfvereinbarung aufgeführten Praxisbesonderheiten sind nicht abschließend. Im Fall einer Prüfeinleitung besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Stellungnahme an die Prüfungsstelle kostenintensive und behandlungsaufwändige Einzelfälle geltend zu machen.

Weiterführende Informationen: Wirtschaftlichkeitsprüfung

Lieferengpässe, Rückrufe

AkdÄ: Arzneimittelsicherheit (Drug Safety Mail, Rote-Hand-Briefe, Schulungsmaterial zu Arzneimitteln)

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