Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
Nur mit einer durch den Zulassungsausschuss erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung dürfen gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden. Regelungen zur Zulassung finden Sie
- Im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V)
- In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Im Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. dem Arzt-/Ersatzkassenvertrag
- Innerhalb der Bedarfsplanungsrichtlinie .
Der Zulassungsausschuss stellt Ihnen alle nötigen Formulare und Informationen online zur Verfügung, die Sie für Anträge an den Zulassungsausschuss benötigen.
Einen Anspruch auf Zulassung haben alle approbierten Ärzte, die die im SGB V uni der Ärzte-ZV genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Arztregistereintragung
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister nachweist. Zu den Anträgen gelangen Sie hier.
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister sind
- Die Approbation als Arzt
- Der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung (Erlangung der Bezeichnung als Facharzt). Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der Arzt aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie des Rates der EG vom 15.09.1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin bis zum 31.12.1992 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat.
Wichtiger Hinweis für Allgemeinärzte mit einer dreijährigen Weiterbildung
Für angehende Allgemeinmediziner ändern sich zum 01.01.2006 die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister. Ab diesem Zeitpunkt benötigt der Arzt dazu seine Approbation und eine abgeschlossene fünfjährige Weiterbildung. Diese Neuregelung schließt nicht aus, dass Ärzte, die sich derzeit in einer dreijährigen Weiterbildung zum Allgemeinarzt befinden und diese bis zum 01.01.2006 beendet haben, auch nach dem 31.12.2005 als Vertragsarzt zugelassen werden können. Jedoch muss der Allgemeinarzt - unbeschadet der sonstigen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - bis zum 31.12.2005 im Arztregister eingetragen sein. Für eine Zulassung nach dem 31.12.2005 reicht es nicht aus, nur einen Antrag auf Eintragung ins Arztregister bis zum 31.12.2005 gestellt zu haben.
Arztregister
Das Arztregister und die Registerakten werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt geführt. Das Arztregister erfasst die zugelassenen Ärzte sowie Ärzte, die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und diese beantragt haben.
Das Arztregister beinhaltet die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes, die für die Zulassung von Bedeutung sind. Tatsachen, die für die Zulassung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder der Verbände der Ersatzkassen in die Registerakten eingetragen. Beantragt der Arzt die Eintragung nicht selbst, so ist er zum Antrag zu hören. Disziplinarbeschlüsse sind mit Ausnahme der Verwarnung zu den Registerakten zu nehmen. Nach dem Ablauf von fünf Jahren nach seiner Unanfechtbarkeit ist der Beschluss aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.
Zuständigkeit für die Eintragung/Änderungen
Zuständig für die Arztregistereintragung ist die KVSA.
Der Arzt kann nur in ein Arztregister eingetragen sein. Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus seinem bisherigen Zulassungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag hin in das für den neuen Wohnsitz zuständige Arztregister umgeschrieben. Von Amts wegen wird der Arzt umgeschrieben, wenn er außerhalb des Registerbereichs zugelassen wird.
Streichung aus dem Arztregister
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
- er es beantragt
- er gestorben ist oder
- die Voraussetzungen für seine Eintragung nicht mehr gegeben sind bzw. diese Voraussetzungen aufgrund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.
Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Über die seine Person betreffenden Eintragungen und Streichungen und über die Ablehnung seiner Anträge auf Eintragung und Streichung erhält der Arzt einen schriftlichen Bescheid.
Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.
Eignung
Der Arzt muss zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet sein. Ungeeignet für die Kassenpraxis ist ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragsstellung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war.
Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist ebenfalls nicht geeignet, wer wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.
Der Zulassung als Vertragsarzt dürfen keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Das bedeutet, dass für den Planungsbereich, in dem die Niederlassung als Vertragsarzt angestrebt wird, keine arztgruppenbezogene Zulassungsbeschränkung angeordnet sein darf (sog. offener Planungsbereich).
Sind in einem Planungsbereich arztgruppenbezogene Zulassungssperren angeordnet, besteht die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen des "Job-Sharings", sofern sich beide Ärzte zur Leistungsbegrenzung verpflichten und Fachgebietsidentität besteht.
Des Weiteren kann unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ein Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn ein Sonderbedarf im Sinne der Nummer 24 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) vorliegt. Schließlich kann gem. § 103 Abs. 7 SGB V bei Abschluss eines Belegarztvertrages mit einem Krankenhausträger eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung erteilt werden.
Der Antrag auf Zulassung ist mittels eines Formblattes bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Sachsen-Anhalt zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragssitz und unter welcher Arztbezeichnung (Fachgebiet) die Zulassung beantragt wird.
Antragsformular
Die Formulare werden ständig aktualisiert. Bitte drucken Sie daher Ihr benötigtes Antragsformular jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung neu aus.
- Formulare Arzt
- Formulare Psychotherapeut
- Formulare MVZ
- Formulare Ermächtigungen
Laden Sie sich Ihre benötigten Formulare herunter und schicken Sie sie ausgefüllt mit den im Antrag gewünschten Anlagen an den Zulassungsausschuss ausschließlich per Post (Fax und E-Mail werden nicht akzeptiert). Alternativ können Sie Ihre Antragsunterlagen in der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt abgeben.
Hinweis: Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ausschließlich vollständige Anträge bearbeitet und terminieren kann.
Wenn Sie möchten, dass der Zulassungsausschuss in einer bestimmten Sitzung über Ihre Zulassung entscheidet, reichen Sie das Antragsformular samt Anlagen vollständig und spätestens sechs (in Ausnahmefällen zehn) Wochen vor diesem Sitzungstermin ein.
Mit der Zulassung ist der Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.
Rechte des Vertragsarztes
- Mit der Zulassung erhält der Vertragsarzt das Recht, aber auch die Pflicht im Rahmen des Sachleistungssystems die Behandlung von Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse durchzuführen und diese über seine zuständige Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen.
- Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird. Er unterliegt damit auch dem Satzungsrecht einschließlich der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung. Andererseits kann er damit an den Wahlen zur Vertreterversammlung teilnehmen.
Pflichten des Vertragsarztes
1.) Beachtung der vertraglichen und berufsrechtlichen Bestimmungen
Mit der Zulassung werden die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für den Vertragsarzt verbindlich.
Zu diesen Bestimmungen zählen insbesondere der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband der Krankenkassen vereinbarte Bundesmantelvertrag-Ärzte und dessen Anlagen sowie die sonstigen von der Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen über die vertragsärztliche Versorgung geschlossenen Verträge.
Auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind für den Vertragsarzt verbindlich.
Darüber hinaus ist der Vertragsarzt auch im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit verpflichtet, die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärzte zu beachten.
2.) Präsenzpflicht
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarztsitz ist bestimmt durch die konkrete Praxisanschrift einschließlich Straße und Hausnummer. Der Vertragsarzt hat an diesem Vertragsarztsitz seine Sprechstunde zu halten.
Dabei hat er seine Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs festzusetzen und seine Sprechstunden auf einem Praxisschild bekanntzugeben.
3.) Persönliche Leistungserbringung
Der Arzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Zu den Ausnahmen von der persönlichen Leistungserbringung des Vertragsarztes siehe unter Kooperation "Die Anstellung eines Arztes".
4.) Teilnahme am Notfalldienst (Bereitschaftsdienst)
Zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung sind nach der Bereitschaftsdienstordnung alle Vertragsärzte verpflichtet.
Auf seinen Antrag kann ein Vertragsarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, insbesondere wenn
- er wegen einer nachgewiesenen Erkrankung oder körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist oder
- ihm aufgrund besonderer belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht zuzumuten ist.
Darüber hinaus kann der Vertragsarzt befreit werden, wenn er regelmäßig am Notarztdienst teilnimmt, soweit dadurch für die anderen Mitglieder der Bereitschaftsdienstgruppe keine unzumutbare Mehrbelastung eintritt.
Vertragsärzte können ihre Zulassung ruhen lassen, wenn sie die vertragsärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht aufnehmen oder nicht ausüben und sie sich nicht vertreten lassen können. Der Zulassungsausschuss beschließt in diesen Fällen das Ruhen der Zulassung, wenn die (Wieder-) Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Bei vollem Versorgungsauftrag kann der Vertragsarzt die Zulassung auch zur Hälfte ruhen lassen.
Der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen haben dem Zulassungsausschuss die Tatsachen mitzuteilen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können.
Während der Zeit des Ruhens der Zulassung ist der Vertragsarzt von den vertragsärztlichen Pflichten entbunden, er bleibt jedoch Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Nach Ablauf der im Ruhensbeschluss festgelegten Ruhenszeit gelten für ihn wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Anordnung des Ruhens.
Die Zulassung endet
- bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem gesperrten Planungsbereich
- mit dem Tod des Vertragsarztes
- mit dem Wirksamwerden eines Verzichts des Vertragsarztes
- mit dem Wegzug des Berechtigten aus seinem Zulassungsbezirk
- mit dem Entzug der Zulassung
Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich (gesperrter Planungsbereich) nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird.
Tod des Vertragsarztes
Die Zulassung endet mit dem Tod des Vertragsarztes. Nach den Regelungen des Bundesmantelvertrages kann die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen.
Verzicht
Die Zulassung endet mit dem Wirksamwerden des Verzichts des Vertragsarztes. Der Verzicht wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahres wirksam. Die Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist.
Entzug der Zulassung
Der Zulassungsausschuss hat von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Altersgrenzen
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen (GKV - OrgWG) wurde zum 1. Januar 2009 die gesetzliche 68iger Altersgrenze für Vertragsärzte abgeschafft.
Sie beabsichtigen eine Praxisverlegung, die mit einer Änderung der Praxisanschrift verbunden ist?
Denken Sie bitte daran, rechtzeitig vor dem Umzug die erforderliche Genehmigung des Zulassungsausschusses einzuholen. Der Zulassungsausschuss kann Ihnen die Verlegung nur mit Wirkung für die Zukunft genehmigen, nicht aber auch für einen zurückliegenden Zeitraum in der Vergangenheit - ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses dürfen Sie an Ihrem neuen Vertragsarztsitz keine vertragsärztlichen Leistungen erbringen.
Vertragsärztliche Leistungen, welche Sie an Ihrem neuen Vertragsarztsitz ohne wirksame Genehmigung der Praxisverlegung erbracht haben, sind nicht vergütungsfähig.
Dies gilt ohne Ausnahme für alle Praxisverlegungen, auch für Verlegungen innerhalb desselben Ortes bzw. innerhalb derselben politischen Gemeinde, also immer dann, wenn sich Ihre Praxisadresse ändert.
Bitte beachten Sie, dass der Zulassungsausschuss Ihren Antrag auf Verlegung nur genehmigen darf, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.
Führt zum Beispiel die Verlegung des Vertragsarztsitzes zu Versorgungsproblemen in dem Teil des Planungsbereichs, in dem sich Ihr Vertragsarztsitz derzeit befindet, hat der Zulassungsausschuss den Verlegungsantrag abzulehnen.
Hinweis
Sofern Sie betriebsstättenbezogene genehmigungspflichtige Leistungen (auch) an Ihrem neuen Vertragsarztsitz erbringen wollen, stellen Sie bitte rechtzeitig bei der KVSA die erforderlichen Genehmigungsanträge für den neuen Vertragsarztsitz.
Der Zulassungsausschuss Sachsen-Anhalt kommt mit der Zulassung von Vertragsärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sowie Erteilung von Ermächtigungen zur Versorgung von gesetzlich krankenversicherten Patienten im Bundesland Sachsen-Anhalt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag nach. Hierbei ist er bei seinen Entscheidungen an die Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gebunden.
Gremium aus Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen
In Zulassungssachen der Ärzte ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je drei Vertretern der Ärzte und Krankenkassen.
In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Vertreter der Ärzte in gleicher Zahl (d.h. zwei Vertreter der Psychotherapeuten sowie zwei Vertreter der Ärzte). Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sein. Die Zahl der Vertreter der Krankenkassen erhöht sich in diesen Fällen ebenfalls auf insgesamt vier Vertreter.
Zusätzlich dazu wird der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung in ausgewählten Zulassungsverfahren durch Patientenvertreter sowie ministeriale Vertreter beratend unterstützt.
Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses.
Besetzung
Im Bereich der KVSA gibt es einen Berufungsausschuss.
Der Berufungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte einerseits und drei Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen andererseits als Beisitzer.
Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
Verfahren
- Die Mitglieder des Berufungsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
- Der Berufungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Widerspruch als abgelehnt.
- Gegen Entscheidungen des Berufungsausschusses ist Klage vor dem Sozialgericht zulässig.
Weitere Informationen zum Berufungsausschuss finden Sie hier.
Zulassungsausschuss
Gremium aus Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenkassen
Ansprechpartner Zulassungsverfahren
Ansprechpartner
Medizinische Versorgungszentren
Jens Leutert
0391 627-6344
0391 627-8544
zulassung@kvsa.de