Kodieren nach ICD-10-GM
Kodieren nach ICD-10-GM
Zur Verschlüsselung von Diagnosen wird weltweit die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene ICD, die Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, angewendet. Ab der Version 2021 werden die ICD-10 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der Arbeitsgruppe ICD des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (KKG) herausgegeben. Die Aktualisierung erfolgen i. d. R. zum 1.1. eines Jahres und sind Ihrerseits zu beachten.
Das Gesetz verlangt die Verschlüsselung von Diagnosen auf den Abrechnungsunterlagen und den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 295 SGB V). Dabei beschränkt sich nach § 295 SGB V die Angabe auf die Diagnosen, die für den Patienten im entsprechenden Quartal relevant waren. Dies kann entweder im Sinne einer Behandlung der Diagnose selbst oder aber im Sinne einer Relevanz bei der Therapieentscheidung weiterer vorliegender Diagnosen gegeben sein. Codes für rein anamnestische Diagnosen ohne Behandlungsrelevanz sind nicht zu übermitteln. Dauerdiagnosen und chronische Zustände, die keine Leistungen nach sich gezogen haben, dürfen Sie aus Datenschutzgründen nicht übermitteln. In Ihrer Praxisdokumentation sollten die anamnestischen Diagnosen jedoch vollständig vermerkt sein.
Besonderes Augenmerk liegt künftig auf der sogenannten Behandlungsdiagnose. Somit sind durch den jeweils behandelnden Arzt all die Diagnosen anzugeben, die Ihre ärztliche Tätigkeit bei der Behandlung des Patienten in irgendeiner Weise beeinflusst haben. Die angegebenen Diagnosen müssen nicht nur Ihre abgerechneten Leistungen nachvollziehbar erscheinen lassen, sondern auch Ihre Verordnungen, Überweisungen, Krankenhauseinweisungen etc. begründen. Da die angegebenen Diagnosen die Morbiditätslast der Bevölkerung wiedergeben sollen, sind nur die Diagnosen mit Behandlungs-/Veranlassungsrelevanz anzugeben. Akutdiagnosen erfüllen immer die Bedingungen der Behandlungsdiagnose. Die Dauerdiagnosen werden durch Ihre Software zunächst als anamnestische Diagnosen betrachtet und gehen Ihnen somit im System nicht verloren. Allerdings werden die anamnestischen Diagnosen auch nicht automatisch in Ihre KV-Abrechnung übernommen.
Bitte achten Sie auf eine korrekte Angabe und regelmäßige Aktualisierung der Diagnosezusätze G (gesichert), V (Verdacht), A (Ausgeschlossen) und Z (Zustand nach) und auch auf das Vorhandensein von ICD-Schlüsseln, die Rest- und Folgezustände abbilden.
Wir verweisen hier auf die Kodierunterstützung in Ihrem Praxisverwaltungssystem ab 2022. In einem Serviceheft der KBV wird erläutert, was es mit den "Vorgaben" auf sich hat und welche Vorteile die neue Kodierunterstützung im Praxisalltag mit sich bringt. Alle Funktionen werden vorgestellt - von der Kodesuche über den neuen Kodier-Check bis zu den Dauerdiagnosen. Dazu gibt es jeweils konkrete Anwendungs- und Kodierbeispiele.
Übergangszeitraum für Kodierunterstützung bis 30. Juni 2022
Da nach aktuellem Stand nicht davon auszugehen ist, dass alle Softwarehersteller die Kodierunterstützung für Praxen bis zum 1. Januar 2022 vollumfänglich in die Praxisverwaltungssysteme implementiert haben werden, ist eine Übergangsregelung durch die KBV getroffen worden. Diese Regelung sieht vor, dass bis zum 30. Juni 2022 die Kodiervorgaben nur soweit anzuwenden sind, wie das verwendete Praxisverwaltungssystem die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen vorhält. Die Verpflichtung zur Anwendung der Diagnoseschlüssel gemäß § 295 SGB V bleibt davon unberührt.
Die aktuellen Kodierhilfen für Haus- und Fachärzte sowie für Psychotherapeuten für das Jahr 2024 finden Sie auf der Homepage des Zentralinstitutes für die Kassenärztliche Versorgung in Deutschland.