Bereitschaftsdienst
Vertragsärztlicher Bereitschaftdienst
Informationen für Ärzte
Gemäß § 75 Abs. 1b) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Hierfür bestehen neben dem flächendeckend organisierten allgemeinen vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (früher kassenärztlicher Notdienst genannt) in einigen Gebieten Sachsen-Anhalts auch fachgebietliche Bereitschaftsdienste für Augenheilkunde, Kinderheilkunde und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
Aufgabe des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes ist es, die Zeit bis zum Einsetzen einer normalen vertragsärztlichen Versorgung in der Regel wenigstens durch geeignete Sofortmaßnahmen der Sicherung und Linderung zu überbrücken.
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