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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

§ 116b SGB V: ASV ist Teamarbeit, Vergütung erfolgt extrabudgetär

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b SGB V) umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat für die folgenden Diagnosen Beschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) beschlossen:

  • Onkologische Erkrankungen:
    • Gastrointestinale Tumore und Tumore der Bauchhöhle
    • Gynäkologische Tumore
    • Hauttumore
    • Kopf- oder Halstumore
    • Knochen- und Weichteiltumore
    • Tumore des Auges
    • Tumore der Lunge und des Thorax
    • Tumore des Gehirns und der peripheren Nerven
    • Urologische Tumore
    • Tumore des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
  • Rheumatologische Erkrankungen:
    • Erwachsener
    • von Kindern und Jugendlichen
  • chronisch-entzündliche Darmerkrankungen

  • Multiple Sklerose
  • zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)

  • Ausgewählte seltene Lebererkrankungen
  • Hämophilie
  • Marfan-Syndrom
  • Morbus Wilson
  • Mukoviszidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • Pulmonale Hypertonie
  • Schwerwiegende immunologische Erkrankungen: Sarkoidose
  • Tuberkulose
  • Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation

Mit Inkrafttreten der Beschlüsse des GBA können an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bei dem erweiterten Landesausschuss anzeigen. Mit der Anzeige sind sämtliche Voraussetzungen und Anforderungen, die der GBA beschlossen hat, nachzuweisen.

Die ASV ist gekennzeichnet durch die Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Die Zusammensetzung der Teams ist diagnosespezifisch geregelt. Ein Team besteht aus:

  • einem Teamleiter
  • dem Kernteam und
  • weiteren hinzuzuziehenden Fachärzten.

Die personellen Voraussetzungen werden durch Benennung gegenüber dem erweiterten Landesausschuss unter Beifügung entsprechender Unterlagen nachgewiesen. Darüber hinaus sind räumliche und sächliche Anforderungen zu erfüllen.

Die Anzeige ist an die Geschäftsstelle des Erweiterten Landesausschusses, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg, zu richten.

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit spezielle Qualifikationen, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Welche Krankheiten im Rahmen der ASV behandelt werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Er legt auch fest, welche Fachrichtungen im Team vertreten sein müssen und welche Leistungen im Rahmen der Diagnostik und Therapie erbracht werden.

Entsprechende Regelungen gibt es aktuell für die nachfolgend genannten Indikationen. Die Liste wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fortlaufend ergänzt.

Ärzte, die im Rahmen der ASV Leistungen erbringen möchten, die Qualifikationsnachweise in personeller, sächlicher und/oder organisatorischer Hinsicht voraussetzen, müssen diese Voraussetzungen gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nachweisen. Im Grundsatz gilt, dass die in der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Regelungen Anwendung finden. Für einen Teil der Leistungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss sonderte Regelungen für den Bereich der ASV getroffen:

Ärzte, die im Rahmen der ASV Leistungen erbringen möchten, die Qualifikationsnachweise in personeller, sächlicher und organisatorischer Hinsicht voraussetzen, müssen diese Voraussetzungen gegenüber dem erweiterten Landesausschuss nachweisen. Bestimmte Leistungen können Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und zugelassene Krankenhäuser im Rahmen der sog. institutionellen Benennung erbringen. Dies setzt voraus, dass die Qualifikationsvoraussetzungen in form einer fachärztlich geleiteten fachspezifischen Organisationseinheit oder einer zugelassenen Weiterbildungsstätte oder eines anerkannten Zentrums nach § 136c Absatz 5 SGB V geführt werden.

Sobald das Team seine ASV-Berechtigung durch Bescheid des erweiterten Landesausschusses erhalten hat, informiert die Teamleitung die ASV-Servicestelle und beantragt die Teamnummer. Das Team erhält bei Vollständigkeit der Daten eine 9-stellige ASV-Teamnummer. Diese Nummer benötigt die ASV-Teammitglieder für die Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen.

Die in der vertragsärztlichen Versorgung verwendeten Formulare finden zunächst auch in der ASV Verwendung. Sie werden im sogenannten Personalienfeld gekennzeichnet:

  • Im Feld "Betriebsstättennummer" wird die Teamnummer des ASV-Teams eingetragen.
  • Im Feld "Status" wird an der letzten Stelle die Ziffer "1" eingetragen.

Für die Versorgung von ASV-Patienten wird es eigene Rezepte geben. Bei diesen Rezepten ist in der sogenannten Codierleiste die Pseudoziffer "222222222" (neunmal die zwei) bei der Auslieferung durch die Druckerei bereits eingedruckt.

Für die Vergütung der ASV-Leistungen, die sowohl durch zugelassene Krankenhäuser als auch durch ambulante Leistungserbringer erbracht wurden, gilt zunächst der EBM. Die Leistungen werden zu festen Preisen, extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung durch die Krankenkassen bezahlt. Welche ASV-teilnehmenden Fachärzte welche Gebührenordnungspositionen des EBM im Rahmen der ASV abrechnen dürfen und vergütet erhalten, definieren die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses abschließend Leistungen der ASV werden grundsätzlich unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet. Die Kassenärztliche Vereinigung kann durch Vertragsärzte mit der Abrechnung beauftragt werden.

Ansprechpartner

Geschäftsstelle erweiterter Landesausschuss

Silke Brumm

0391 627-7447
0391 627-8436

Praxis Wissen ASV

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusse

ASV nach § 116b SGB V

Allgemeine Informationen

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