In den meisten Fachgebieten ist es möglich, einen Teil der Weiterbildung ambulant und damit in einer Praxis zu absolvieren. Nutzen Sie die Möglichkeit, einen Einblick in die ambulante Versorgung zu bekommen und lernen Sie den Bereich kennen!
Im fachärztlichen Versorgungsbereich stehen nur begrenzt Fördermittel zur Verfügung. Für die folgenden Facharzt-Weiterbildungen können für ambulante Abschnitte Fördermittel beantragt werden:
Chirurgie und Orthopädie
Augenheilkunde
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Nervenärzte
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Psychiatrie und Psychotherapie
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Urologie
Der Antrag ist frühestens 6 Monate, spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Weiterbildung zu stellen.
Können wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, erfolgt eine Vergabe nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages bei der KVSA.
Davon abweichend soll einem Antragsteller der Vorzug gegeben werden, wenn
der Antragsteller eine Weiterbildungsstelle in einem Planungsbereich wählt, in dem eine bestehende oder drohende Unterversorgung in der jeweiligen Fachgruppe besteht und/oder
der Antragsteller sich bereits in einem ambulanten Abschnitt befindet und/oder
die in der Weiterbildungsordnung am Krankenhaus abzuleistenden oder ableistbaren Weiterbildungszeiten bereits absolviert wurden und der Nachweis hierüber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt erbracht wurde.
Nach den bundesweit geltenden Regelungen stehen für den fachärztlichen Bereich insgesamt 2.000 Stellen zur Verfügung. Nach Bevölkerungsanteil gerechnet, entfällt auf Sachsen-Anhalt für das Jahr 2025 ein Kontingent von 51,50 Stellen (sog. Vollzeitäquivalente). Die Fördermittel für das Jahr 2025 sind bereits ausgeschöpft!
Für alle Fachgebiete gilt unabhängig von einer Förderung:
Dem weiterbildenden Arzt wird zur Finanzierung der Lohnnebenkosten ein monatlicher Aufstockungsbetrag von 1.000 € gezahlt. Die Zahlung erfolgt je genehmigtem Arzt in Weiterbildung in Vollzeit. Diese Zahlung erfolgt auch dann, wenn eine sonstige Förderung der Weiterbildung nicht möglich ist.