Unfallversicherung/BG
Unfallversicherung/BG
Zum Arbeitsalltag in der Praxis gehört auch die Versorgung von Patienten infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufserkrankung oder eines Unfalls in der Kindertagesstätte, in der Schule oder Ähnliches. Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen erfolgt nicht über die übliche Quartalsabrechnung gegenüber der KV. Hierfür gelten eigene Vorschriften und Regularien, die zu beachten sind. Grundlage der Erbringung und Abrechnung ärztlicher Leistungen ist der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger. Bestandteil dieses Vertrages ist ein eigenständiges Gebühren- und Leistungsverzeichnis (UV-GOÄ).
Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt darf Unfallverletzte nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen etc. behandeln. In Abhängigkeit von Art oder Schwere der Verletzung ist jedoch die Vorstellungspflicht im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens zu beachten.
Unfallverletzte sind einem Durchgangsarzt vorzustellen wenn:
- die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
- die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert oder
- Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder
- es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Teilweise wird der Unfallverletzte nach der durchgangsärztlichen Untersuchung dem vorstellenden Arzt zur weiteren Behandlung zurücküberwiesen. Sofern erforderlich, begleitet der Durchgangsarzt den Heilverlauf an bestimmten Terminen (Nachschau). Werden Heil- und Hilfsmittel erforderlich, kann der Durchgangsarzt diese verordnen.
Unfallverletzte mit isolierten Augenverletzungen oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen sind direkt einem entsprechenden Facharzt vorzustellen.
Weitere Einzelheiten sowie Arbeitshilfen und Informationsmaterialien finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Eine Übersicht der Berufsgenossenschaften, eine Übersicht der Unfallkassen sowie die aktuelle UV-GOÄ finden Sie hier.