Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Claudia Hahne

Weiterbildung im ambulanten Bereich - wie geht das?

Das Medizinstudium neigt sich dem Ende und Sie haben das Ziel, später ambulant tätig zu werden - egal ob im haus- oder fachärztlichen Bereich? Nutzen Sie die Weiterbildungszeit, um den ambulanten Bereich kennenzulernen. Versuchen Sie, mehrere Praxen in Ihre Pläne einzubeziehen - so sehen Sie das Spektrum der ambulanten Tätigkeit am besten. Schauen Sie sich die unterschiedlichen Arbeitsweisen und Strukturen von Praxen an - im ambulanten Bereich gibt es eine Menge zu entdecken.

Die KVSA fördert die ambulante Weiterbildungszeit finanziell, ist in Veranstaltungen und Seminaren präsent und ist Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die ambulante Tätigkeit.

Die Praxen benötigen eine Weiterbildungsbefugnis von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Die Befugnis berechtigt grundsätzlich zur Weiterbildung und muss nicht für jeden Arzt in Weiterbildung gesondert bzw. erneut beantragt werden. Je Fachgebiet und Dauer der Befugnis sind unterschiedliche Voraussetzungen nachzuweisen. Dies ist kein Hexenwerk.

Sie haben eine Praxis im Auge, bei der Sie gern die Weiterbildung absolvieren möchten, aber die Praxis hat noch keine Befugnis? Lassen Sie es nicht daran scheitern! Die Praxis kann sich an Mitarbeiter der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wenden und die Befugnis beantragen. Die Kriterien und Ansprechpartner sind veröffentlicht auf der Internetseite der Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

Sie schließen mit der Praxis einen Arbeitsvertrag.

Die Praxis beantragt die Beschäftigung für Sie und gemeinsam mit der Praxis beantragen Sie die Fördermittel für Ihren ambulanten Weiterbildungsabschnitt.  

Die Antragsunterlagen sind je nach Bereich unter der Rubrik "Formulare" hinterlegt:

Wenn die Antragsunterlagen bei der KVSA eingegangen sind, werden die relevanten Unterlagen an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt weitergegeben. Die Ärztekammer prüft, ob der beantragte Abschnitt erforderlich ist für die Absolvierung der Facharzt-Prüfung. Diese Mitteilung erhalten der Arzt in Weiterbildung und die KVSA.

Wenn die Ärztekammer die Erforderlichkeit (sog. Anrechnungsfähigkeit) bestätigt, kann die KVSA die Fördermittel gewähren - im fachärztlichen Bereich je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln.

Im Fachgebiet Allgemeinmedizin sind die Fördermittel nicht auf eine bestimmte Anzahl an Stellen begrenzt.

Im fachärztlichen Versorgungsbereich können derzeit bundesweit 2.000 Stellen gefördert werden. Aufgrund der Begrenztheit der Fördermittel wurden gemeinsam mit den Krankenkassen auf Landesebene Fachgebiete festgelegt, für die eine Förderung der Weiterbildung grds. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel möglich ist. Dies sind in Sachsen-Anhalt folgende Fachgebiete:

  • Chirurgie und Orthopädie
  • Augenheilkunde
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Nervenärzte
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Urologie

Können wegen der Begrenztheit der förderfähigen Stellen nicht alle Anträge positiv beschieden werden, erfolgt eine Vergabe nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrages bei der KVSA.

Davon abweichend soll einem Antragsteller der Vorzug gegeben werden, wenn

  • er eine Weiterbildungsstelle in einem Planungsbereich wählt, in dem eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung in der jeweiligen Fachgruppe besteht und/oder
  • er sich bereits in einem ambulanten Abschnitt befindet und/oder
  • die in der Weiterbildungsordnung am Krankenhaus abzuleistenden oder ableistbaren Weiterbildungszeiten bereits absolviert wurden und der Nachweis hierüber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt erbracht wurde.

Nach der Vereinbarung auf Bundesebene gilt für alle förderfähigen Fachgebiete eine monatliche Förderung von 5.400 Euro bei Vollzeitweiterbildung. Ab dem 1. Januar 2025 wird die monatliche Förderung pro Vollzeitstelle von 5.400 Euro auf 5.800 Euro erhöht.
Eine Weiterbildung in Vollzeit bedeutet im Hinblick auf die Fördermittel eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Bei einer Weiterbildung in Teilzeit reduziert sich der monatliche Betrag entsprechend.  

Für Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin kann der Betrag um monatlich 250 Euro bzw. 500 Euro aufgestockt werden, wenn die weiterbildende Praxis in einer Region liegt, die im hausärztlichen Versorgungsbereich drohend unterversorgt (250 Euro) ist bzw. eine Unterversorgung (500 Euro) festgestellt worden ist. Eine interaktive Übersicht, welche Mittelbereiche (drohend) unterversorgt sind, können Sie dieser Karte hier entnehmen.

Die Fördermittel werden durch die KVSA an die weiterbildende Praxis überwiesen. Die Praxis zahlt den Betrag als Brutto-Arbeitsentgelt an den Arzt in Weiterbildung.

Die Arbeitgeberbeiträge werden in Höhe von 1.000 Euro (bei Weiterbildung in Vollzeit) durch die KVSA gestützt und dem weiterbildenden Arzt separat überwiesen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

Die aktuell geltende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt gibt vor, dass ein Weiterbildungsabschnitt mindestens drei Monate betragen muss.

Die Weiterbildungsbefugnis wird den Praxen für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Dieser Zeitraum stellt gleichzeitig die maximale Dauer Ihrer Weiterbildung in der jeweiligen Praxis dar. 

Darüber hinaus ist maßgeblich, welche Zeiten Sie bereits absolviert haben. Die KVSA kann den Praxen eine Förderung grds. nur gewähren, wenn der Weiterbildungsabschnitt erforderlich ist - für die Zulassung zur Facharztprüfung. Dies entscheidet die Ärztekammer Sachsen-Anhalt.    

Ja, wenn Sie die Weiterbildungsabschnitte absolviert haben und die erforderlichen Kompetenzen erworben haben, reichen Sie die Unterlagen bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ein und melden sich zur Facharzt-Prüfung an.

Bis zum Prüfungstermin und darüber hinaus bis zum Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit kann die KVSA die Beschäftigung in einer Praxis genehmigen.

Eine Förderung ist dann nur in Höhe von monatlich 1.000 Euro an die Praxis möglich.

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