Sprechstundenbedarf
Sprechstundenbedarf
Als Sprechstundenbedarf gelten Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach bei mehr als einem Anspruchsberechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Anspruchsberechtigten zur Verfügung stehen müssen.
Als Kostenträger ist bei der Verordnung des Sprechstundenbedarfs die Rezeptprüfstelle Duderstadt mit der Kostenträgerkennung 102091709 anzugeben.
Der Umfang des Sprechstundenbedarfs muss dem Bedarf der Praxis einschließlich des Bedarfs für den Notfalldienst entsprechen.
Die KVSA hat für die Regelungen des Sprechstundenbedarfs sowie die verordnungsfähigen Mittel mit den gesetzlichen Krankenkassen eine Vereinbarung getroffen. Die verordnungsfähigen Mittel sind in der Anlage zur sachsen-anhaltischen Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgeführt.
Bei der Verordnung von Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf sind zwingend die Preisvereinbarungen der gesetzlichen Krankenkassen mit Herstellern und Großhändlern von Kontrastmitteln zu beachten.
Eine wirtschaftliche Verordnung von Kontrastmitteln erfolgt nur dann, wenn die Kontrastmittel bei den von den Krankenkassen benannten Vertragspartnern bestellt werden!
Verordnung von Impfstoffen für präventive Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie zulasten der GKV
Die Verordnung von Impfstoffen für Impfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie erfolgt für alle Krankenkassen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs! Das gilt auch für beruflich indizierte Impfungen.
Ausnahmen:
- Die Verordnung der 1. Impfstoffdosis gegen Tollwut im Verletzungsfall erfolgt auf Namen des Patienten zulasten der GKV. Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfdosen sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu verordnen.
- Die Verordnung des nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffes (LAIV) erfolgt auf Namen des Patienten zulasten der GKV, wenn im medizinisch begründeten Einzelfall (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen) eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IVV) nicht durchgeführt werden kann.
- Verordnung des Haemophilus Influenzae Typ b - Einzelimpfstoff (siehe "Aktuelle Meldungen")
- Die aktuellen vom Bund bereitgestellten COVID-19-Impfstoffe werden bis auf Weiteres wöchentlich zulasten des Bundesamts für soziale Sicherung über die regionale Apotheke bezogen - so wie auch während der Pandemie. Das Zubehör ist nicht mehr Inhalt der Lieferung und durch die Praxen zu beschaffen.
Ein neuer Impfstoff ist nur dann GKV-Leistung, wenn eine Empfehlung der STIKO für die Schutzimpfung selbst und ggf. die Impfstoffvariante oder den konkreten Impfstoff vorliegt und diese Impfempfehlung bereits Teil der Schutzimpfungs-Richtlinie ist!
Verordnung von Impfstoffen für präventive Schutzimpfungen im Zusammenhang mit Satzungsleistungen
Die im Zusammenhang mit Satzungsleistungen (§ 20i Abs. 2 SGB V) notwendigen Impfstoffe, beispielsweise für private Auslandsreise, werden nicht zulasten der GKV verordnet.
Hinweise zur Verordnung von Immunglobulinen im Verletzungsfall (gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung Sachsen-Anhalt)
- Tollwut: auf Namen des Patienten zulasten der GKV
- Tetanus: im Rahmen des Sprechstundenbedarfs
Hinweis zur Verordnung von antiviralen monoklonalen Antikörpern zur Prophylaxe von RSV-Infektionen (zurzeit Nirsevimab, Palivizumab)
- Verordnung auf Namen der Patienten
Zur Unterstützung einer korrekten Verordnung und zur Vermeidung von Prüfanträgen stellt die KVSA eine Übersicht nicht verordnungsfähiger Mittel im Sprechstundenbedarf zur Verfügung. Die Liste ist nicht abschließend, sie wird bei Vorliegen weiterer rechtskräftiger Bescheide oder nach Verhandlungsergebnissen der KVSA mit den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel vierteljährlich aktualisiert.
Auch für Artikel, die nicht aufgeführt, den gelisteten aber vergleichbar sind, besteht die Möglichkeit einer Beanstandung.
Hinweise zur Nutzung der Liste:
- Teil 1 enthält in alphabetischer Reihefolge Mittel, über die die Prüfungsstelle, der Beschwerdeausschuss oder das Sozialgericht Magdeburg für frühere Zeiträume bereits rechtskräftig entschieden haben, dass diese nicht als Sprechstundenbedarf verodnet werden dürfen.
- Im Teil 2 sind Mittel verzeichnet, die beanstandet wurden, bei denen aber noch ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, so dass die Beurteilung der Verordnungsfähigkeit noch nicht abgeschlossen ist.
- Liste nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähiger Mittel (KVSA)