Impfen
Impfen
Impfungen sind in fast jeder Arztpraxis Routine. Für die Durchführung von präventiven Schutzimpfungen zulasten der GKV hat die KVSA mit allen Krankenkassen eine Impfvereinbarung geschlossen.
Die Impfvereinbarung regelt auf Landesebene Grundlagen, Bezug der Impfstoffe und Abrechnung von Impfleistungen zulasten der GKV.
In Sachsen-Anhalt sind Impfungen der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Pflichtleistungen der Krankenkassen. Grundlage der Richtlinie sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO).
Ein neuer Impfstoff ist nur dann GKV-Leistung, wenn eine Empfehlung der STIKO für die Schutzimpfung selbst und ggf. die Impfstoffvariante oder den konkreten Impfstoff vorliegt und diese Impfempfehlung bereits Teil der Schutzimpfungs-Richtlinie ist!
Abweichend von der Schutzimpfungs-Richtlinie und damit auch den Empfehlungen der STIKO, können in Sachsen-Anhalt alle Personen, die das wünschen, entsprechend der arzneimittelrechtlichen Zulassungen der Impfstoffe gegen Influenza geimpft werden.
- RSV-Impfung ab 75 Jahre - ab sofort GKV-Leistung
- Hinweise zur RSV-Prophylaxe für Säuglinge und Kleinkinder (Stand 22.10.2024)
- Variantenangepasste COVID-19-Impfstoffe
- Übersicht zu Pneumokokken-Impfungen für alle Altersgruppen
- Standardimpfung für Säuglinge und Kleinkinder gegen Meningokokken B ist GKV-Leistung
- Impfung gegen COVID-19 seit 1. März 2024 nur noch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie
- Verordnung des Haemophilus Influenzae Typ b - Einzelimpfstoffes
Verordnung von Impfstoffen für präventive Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie zulasten der GKV
Die Verordnung von Impfstoffen für Impfungen gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie erfolgt für alle Krankenkassen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs. Das gilt auch für beruflich indizierte Impfungen.
Ausnahmen:
- Die Verordnung der 1. Impfstoffdosis gegen Tollwut im Verletzungsfall erfolgt auf Namen des Patienten zulasten der GKV. Die zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlichen weiteren Impfdosen sind im Rahmen des Sprechstundenbedarfs zu verordnen.
- Die Verordnung des nasalen attenuierten Influenza-Lebendimpfstoffes (LAIV) erfolgt auf Namen des Patienten zulasten der GKV, wenn im medizinisch begründeten Einzelfall (z.B. Spritzenphobie, Gerinnungsstörungen) eine Impfung mit inaktivierten Influenza-Impfstoffen (IVV) nicht durchgeführt werden kann.
- Verordnung des Haemophilus Influenzae Typ b - Einzelimpfstoff zulasten der GKV nicht lieferbar (siehe "Aktuelle Meldungen")
- Der aktuelle COVID-19-Impfstoff (zurzeit Comirnaty® JN.1) wird auch 2024 bis auf Weiteres wöchentlich zulasten des Bundesamts für soziale Sicherung über die regionale Apotheke bezogen - so wie auch während der Pandemie. Das Zubehör ist nicht mehr Inhalt der Lieferung und durch die Praxen zu beschaffen.
Verordnung von Impfstoffen für präventive Schutzimpfungen im Zusammenhang mit Satzungsleistungen
Die im Zusammenhang mit Satzungsleistungen (§ 20i Abs. 2 SGB V) notwendigen Impfstoffe, beispielsweise für private Auslandsreisen, werden nicht zulasten der GKV verordnet.
Hinweise zur Verordnung von Immunglobulinen im Verletzungsfall (gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung Sachsen-Anhalt)
- Tollwut: auf Namen des Patienten zulasten der GKV
- Tetanus: im Rahmen des Sprechstundenbedarfs
Die Abrechnung der Leistung für präventive Schutzimpfungen zulasten der GKV erfolgt mit den in der Anlage der sachsen-anhaltischen Impfvereinbarung aufgeführten Dokumentationsnummern.
Die Impfleistungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet.