Die KVSA nimmt auf der Grundlage des § 87b SGB V die Verteilung der vereinbarten Gesamtvergütung an die zur Abrechnung Berechtigten vor. Dafür wendet die KVSA den durch die Vertreterversammlung der KVSA im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen beschlossenen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an. Die von den Krankenkassen gezahlte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung reicht nicht aus, um alle im vertragsärztlichen Bereich erbrachten Leistungen entsprechend dem Wert der regionalen Euro-Gebührenordnung vergüten zu können. Aus diesem Grunde sind im HVM Steuerungs- und Begrenzungsregelungen vorzusehen.
Grundsätze und Versorgungsziele des aktuellen HVM
Verständlichkeit
Leicht verständliche Systematik von Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV), Laborvolumen durch Multiplikation von vor Quartalsbeginn feststehenden Fallwerten und arztindividueller aktueller Fallzahl sowie Individualbudgets
Transparente Darstellung der Honorarverteilung durch Gliederung des HVM in einen beschreibenden Teil und der Darstellung der notwendigen Berechnungsschritte in Anlage
Darstellung der Maßnahmen und Änderungen des HVM durch Rundschreiben und im Internetauftritt
Verteilungsgerechtigkeit
Sicherstellung einer gerechten Honorarverteilung zwischen den verschiedenen Arztgruppen durch fachgruppenbezogene Honorarkontingente und innerhalb der Arztgruppen durch die Anwendung von RLV, QZV, Laborvolumen und Individualbudgets
Sicherstellung der Förderung von förderungswürdigen Leistungen durch Vorwegabzüge
Vergütung spezifischer Leistungen gemäß den Verträgen mit Krankenkassen außerhalb von RLV und QZV
Kalkulationssicherheit
Planungs- und Kalkulationssicherheit durch Vermeidung ständig neuer Verteilungssystematiken
Verwendung von aktuellen Fallzahlen zur Berechnung der vor Quartalsbeginn feststehenden RLV, QZV und Laborvolumen um der Versorgungsrealität durch die Praxis Rechnung zu tragen und dem Arzt die notwendige Planungs- und Kalkulationssicherheit zu geben
Planungs- und Kalkulationssicherheit durch Festlegung der definierten Ausgangsbasis für Individualbudgets
Rechtssicherheit
Umsetzung der durch den Gesetzgeber und die KBV erlassenen Vorgaben zur Honorarverteilung unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
Planungssicherheit
Sicherstellung einer stabilen und bedarfsgerechten Versorgung der Patienten durch eine verlässliche wirtschaftliche Planbarkeit für die Praxen
Abbildung des Leistungsgeschehens der Praxis durch Berücksichtigung der individuellen Fallzahl des Abrechnungsquartals
Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung
Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe einer Verhinderung der übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit durch Fallwertbegrenzungsregelungen
Steuerung der Erbringung, der Veranlassung und des Bezugs von Laborleistungen durch Einführung von Laborvolumen, Individualbudgets und Vorwegabzügen zur Finanzierung von Laborleistungen um eine medizinisch notwendige und wirtschaftliche Versorgung mit Laborleistungen zu unterstützen
Maßnahmen zur Förderung der Versorgung
Förderung von Kooperationen in der Zusammenarbeit von Ärzten, zwischen Haus- und Fachärzten und von der KVSA anerkannten Praxisnetzen
Förderung der Kooperationen zur Zusammenarbeit von Ärzten, auch zwischen Haus- und Fachärzten, durch Berechnung eines Praxisgesamtvolumens
Förderung der Weiterbildung von Ärzten in Weiterbildung durch Erhöhung des Gesamtvolumens
Förderung der Ärzte bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch Gewährung einer Mindestfallzahl bei der Berechnung der RLV und QZV
Förderung der Ärzte mit Individualbudgets bei Aufnahme der Tätigkeit durch Berechnung der Individualbudgets für 12 Quartale auf Basis der jeweiligen Abrechnungsquartale
Gewährung der Möglichkeit der unbegrenzten Fallzahlsteigerung im RLV bei Haus- und Fachärzten zur Abbildung von Veränderungen der Versorgungsrealität
Abbildung von Individualität in der Leistungserbringung
Berücksichtigung von Spezifikationen in der Leistungserbringung durch die Bildung von QZV und deren Individualisierung durch Korrekturfaktoren
Einführung von QZV auch für die psychotherapeutisch tätigen Arztgruppen zur individuellen Abbildung der Leistungserbringung bei den der MGV unterliegenden GOP 22220 und 23220 EBM
Bildung von arztbezogenen fallzahlabhängigen Laborvolumen je Unterabschnitt des Kapitels 32 des EBM für durch den Arzt selbst erbrachte Laborleistungen
Bildung von Individualbudgets je Arzt, soweit Laborleistungen des Kapitels 32 als Auftragsleistung erbracht werden
Gesonderte Regelungen bei Erbringung von Präsenzlabor oder dem Bezug von Laborleistungen aus Laborgemeinschaften
Individuelle Antragsmöglichkeiten bei Vorliegen von Praxisbesonderheiten