Schritt für Schritt in die Praxis
Schritt für Schritt in die Praxis
Sie wollen eine eigene Praxis eröffnen oder sich anstellen lassen? Wenn Sie gesetzlich Krankenversicherte behandeln wollen, benötigen Sie eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit für eine selbstständige Tätigkeit oder eine Genehmigung für die Anstellung bei einem Vertragsarzt oder in einem MVZ.
Sowohl die Zulassung als auch die Anstellungsgenehmigung wird durch den Zulassungsausschuss erteilt.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die notwendigen Schritte.
Grundvoraussetzung für eine vertragsärztliche Tätigkeit ist die Eintragung in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung.
Hierfür sind Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit notwendig.
Der Antrag auf Eintragung ist an die, für Ihren Wohnort zuständige, Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
Wenn eine Zulassung oder Anstellungsgenehmigung im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt, geschieht die Umschreibung von Amts wegen.
Antrag auf Eintragung in das Arzt-/Ermächtigungsregister
Antrag auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister
Wenn Sie eine Zulassung oder Anstellung in einem Fachgebiet anstreben, in dem Zulassungsbeschränkungen bestehen und damit keine freien Sitze verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, sich in einer Warteliste eintragen zu lassen.
Bitte beachten Sie:
- Mit der Eintragung in der Warteliste bekunden Sie Ihr Interesse an einer Tätigkeit in der entsprechenden Region. Es erfolgt keine automatische Zulassung o. Ä.
- Bei ausgeschriebenen Sitzen müssen Sie sich dennoch bewerben. Die Tatsache, dass Sie in einer entsprechenden Warteliste eingetragen sind, kann im Auswahlverfahren berücksichtigt werden.
Antragsformulare zur Eintragung in die Warteliste
Die Entscheidung, ob man in einer bestimmten Region in dem entsprechenden Fachgebiet vertragsärztlich tätig werden kann, treffen die Zulassungsgremien, in erster Instanz der Zulassungsaussschuss und bei Einlegung von Rechtsmitteln der Berufungsausschuss.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Bedarfsplanung. Die Kriterien der Bedarfsplanung sind bundesweit einheitlich.
Daraus ergibt sich, ob in einer Region in dem entsprechenden Fachgebiet noch freie Stellen verfügbar sind oder nicht.
Wenn freie Stellen verfügbar sind, kann man einen Antrag auf Zulassung oder Anstellungsgenehmigung stellen.
Wenn freie Stellen nicht verfügbar sind, muss das so genanntes Praxisnachbesetzungsverfahren (Ausschreibungsverfahren) durchgeführt werden.
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit den Fragestellungen rund um die Zulassung bzw. Anstellung im vertragsärztlichen Bereich auseinander. Alle wesentlichen Informationen und die Ansprechpartner sind im Bereich Zulassung zu finden.
Eine Vielzahl von ärztlichen Leistungen kann nur erbracht werden, wenn bestimmte Qualifikationen und/oder apparative oder organisatorische Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Bitte machen Sie sich rechtzeitig Gedanken, welche genehmigungspflichtigen Leistungen Sie anbieten möchten. Bitte klären Sie, ob Sie bereits über die entsprechenden Nachweise verfügen oder ggfs. noch an Fortbildungen oder Kursen teilnehmen müssen.
Bitte reichen Sie die jeweiligen Anträge mit den erforderlichen Nachweisen bei der KVSA ein.
Freie Stellen, ausgeschriebene Stellen - Niederlassungsmöglichkeiten
Dort, wo ein Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut sich niederlassen oder anstellen lassen möchte, benötigt man einen freien Arztsitz. Andernfalls muss man sich um eine Stelle im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens bemühen. Die Bedarfsplanung regelt, wie viele Arztsitze es in den einzelnen Regionen je Fachrichtung gibt. In welcher Region Stellen verfügbar sind, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Lassen Sie sich in die Praxisbörse eintragen und Sie erhalten passende Angebote von den Niederlassungsberatern.
Schauen Sie sich an, ob eine ausgeschriebe Sicherstellungspraxis für Sie in Frage kommt.
Haben Sie die Praxisausschreibungen im Blick und berücksichtigen Sie die angegebene Bewerbungsfrist!