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Elektronisches Rezept (eRezept)

Das elektronische Rezept ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Bereits seit 1. September 2022 müssen alle Apotheken eRezepte annehmen können. Seit dem 1. Januar 2024 ist das eRezept für alle Praxen verbindlich.

Das eRezept hat das Muster-16-Rezept abgelöst und gilt zunächst für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel. Es ist geplant, auch weitere Verordnungen zu digitalisieren, etwa Betäubungsmittel, T-Rezepte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmittel oder die Beschaffung von Sprechstundenbedarf. 

Das eRezept wird in der Praxis digital über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und kann mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit dem Smartphone oder mit einem Ausdruck in Apotheken eingelöst werden.

Das PVS unterstützt Praxen dabei, ein eRezept elektronisch auszustellen. 

  • Verordnung wird wie gewohnt über die Verordnungssoftware erstellt
  • eRezept wird mit eHBA signiert und über PVS abgeschickt
  • die Verordnung wird nun auf den eRezept-Server geladen
  • Patientinnen und Patienten können nun das eRezept in der Apotheke einlösen

Patientinnen und Patienten können das eRezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder mit ihrem Smartphone per App einlösen. Alternativ gibt es einen Papierausdruck mit einem Rezeptcode.

  • eRezept per eGK: Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen. 
  • eRezept per App: Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine elektronische Gesundheitskarte und ein Smartphone. Zusätzlich wird die PIN der eGK benötigt. 
  • eRezept als Papierausdruck: Alternativ können Patientinnen und Patienten einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier erhalten. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem erstellt. 

Diese Voraussetzungen muss eine Praxis erfüllen, um das eRezept einzusetzen:

  • Anschluss an die TI
  • ePA-Konnektor-Update (PTV 4) 
  • PVS-Modul für eRezept
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) der zweiten Generation für die qualifizierte elektronische Signatur
  • Drucker mit Auflösung von 300dpi für den Tokenausdruck

Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur TI zur vollständigen Übermittlung notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) als Ersatz zum Einsatz kommt. Das gilt in folgenden Fällen:

  • wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft- oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, TI oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar, Apotheken nicht empfangsbereit)
  • wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die TI noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
  • wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
  • bei Haus- und Heimbesuchen

KBV Infoseite eRezept

gematik Infoseite eRezept

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