Arzneimittelvereinbarung/Heilmittelvereinbarung/Richtgrößen
Arznei- und Heilmittelvereinbarung/Richtgrößen
Gemäß § 84 SGB V vereinbaren die KVSA und die Landesverbände der für das nachfolgende Kalenderjahr Arznei- und Heilmittelausgabenobergrenzen sowie die entsprechenden Richtgrößen. Diese Obergrenzen dienen der Steuerung einer wirtschaftlichen und qualitativen Versorgung mit Arznei- und Heilmittel.
Vertragsärztlich tätigen Ärzten in Sachsen-Anhalt stehen im KVSAonline-Portal quartalsweise Auswertungen und Ausgabenübersichten zu ihren verordneten Arzneimitteln zur Verfügung. Die Berichte können dort unter Nutzung der üblichen persönlichen Zugangsdaten eingesehen werden.
Ein individueller Arzneimittelbericht wird erzeugt, wenn mindestens 50 Verordnungen im Quartalsbericht getätigt wurden. Er verhält Verordnungsdaten basierend auf den Rezeptdaten nach § 300 SGB V für den angegebenen Berichtszeitraum. Die verwendeten Rezeptdaten enthalten wegen der hohen Aktualität noch keine Korrekturen, die sich aufgrund der Rezeptprüfung bei den Krankenkassen ergeben können.
Vertragsärztlich tätigen Ärzten in Sachsen-Anhalt stehen im KVSAonline-Portal quartalsweise Auswertungen und Ausgabenübersichten zu ihren verordneten Heilmitteln zur Verfügung. Die Berichte können dort unter Nutzung der üblichen persönlichen Zugangsdaten eingesehen werden.
Ein individueller Heilmittelbericht wird erzeugt, wenn mindestens 30 Verordnungen im Quartalsbericht getätigt wurden. Er verhält Verordnungsdaten basierend auf den Rezeptdaten nach § 302 SGB V für den angegebenen Berichtszeitraum. Die verwendeten Rezeptdaten enthalten wegen der hohen Aktualität noch keine Korrekturen, die sich aufgrund der Rezeptprüfung bei den Krankenkassen ergeben können.