2014
Honorarverteilung 2014
Die Honorarverteilung erfolgt auf der Grundlage des § 87b SGB V. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) hat im Benehmen mit den Krankenkassen den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu beschließen.
Das Landesschiedsamt hatte im Dezember 2012 u. a. entschieden, die Vergütung in den Jahren 2013 bis 2015 schrittweise um jeweils vier Prozent zu erhöhen, so dass diese der Morbidität der Bevölkerung im Land entspricht. Gegen diesen Beschluss haben die Krankenkassen Klage eingereicht und zusätzlich ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz betrieben.
Am 13. November 2013 hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden:
Die Krankenkassen haben vor dem Landessozialgericht (LSG) im Rechtsstreit gegen den Schiedsspruch zur Vergütung 2013 gewonnen. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Kassen – eine sockelwirksame Erhöhung der Vergütung um 12 Prozent sei rechtswidrig – bestätigt. Auch vertritt das LSG die Auffassung, dass die Erhöhung der Vergütung allein um die morbiditätsbezogene Veränderungsrate von 2,69 Prozent durch das Schiedsamt nicht ausreichend begründet wurde.
Damit stehen für die ambulante Versorgung der Versicherten in Sachsen-Anhalt auch weiterhin deutlich zu geringe finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Krankenkassen scheint es nicht zu stören, dass es ihre Versicherten betrifft.
Wir haben Revision gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Das BSG hat in seiner Verhandlung am 13.08.2014 zur Klage der KVSA die Entscheidung des LSG vom 13. November 2013 bestätigt, dass die vom Schiedsamt im Dezember 2012 beschlossenen Erhöhungen der finanziellen Mittel für die ambulante Versorgung nicht rechtsgültig sind und das Landesschiedsamt zu den strittigen Punkten neu entscheiden muss.
Das Landesschiedsamt hat am 9. Mai 2014 bezüglich der Vergütung für das Jahr 2014 eine leichte Erhöhung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung entschieden. Diese basiert u. a. auf der Entscheidung des Bewertungsausschusses zur Anpassung des Orientierungswertes auf 10,13 Cent sowie Anhebung der Bewertung der Strukturpauschale im hausärztlichen und der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung im fachärztlichen Bereich zum 1. Januar 2014.
Zwischenzeitlich erfolgte die Festlegung der Vergütung 2013 bis 2015. Hier
Die Einführung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) zum 1.10.2013 führt dazu, dass die bis dahin den „Arztgruppentöpfen“ der Grundversorger zugeführten Gelder zur Stärkung der Grundversorgung nunmehr dem Grundbetrag PFG zugeführt werden. Insofern steht das Geld mit Einführung der Leistungen der PFG im EBM diesem Vergütungsvolumen zur Verfügung und nicht mehr zur Berechnung des RLV-Fallwertes. Die PFG wird außerhalb der RLV/QZV vergütet.
Darüber hinaus werden mit Wirkung zum 1. Januar 2014 folgende Änderungen wirksam:
1. die Anhebung des Orientierungswertes um 1,3 Prozent auf 10,13 Cent,
2. Verwendung des auf Sachsen-Anhalt entfallenden Anteils der laut Beschluss
des Bewertungsausschusses bundesweit zur Verfügung gestellten 140 Mio
Euro zur Stärkung der haus- und fachärztlichen Grundversorgung über die
Anhebung der Vergütung der Pauschalen für die fachärztliche
Grundversorgung (PFG) um jeweils 5 Punkte, sowie die Pauschale für
die Vorhaltung hausärztlicher Strukturen (GOP 03040, 04040) auf 144
Punkte.