Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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4. Quartal 2014

Honorarverteilung 4. Quartal 2014

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Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes für das 4. Quartal 2014

Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 3. September 2014 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 4. Quartal 2014 beschlossen. Diese Änderungen des HVM wurden mit Rundschreiben 13/2014 vom 11. September 2014 bekannt gegeben.

Um die Versorgungsrealität in den Arztgruppen differenzierter darstellen zu können, wurden die bestehenden Qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) überprüft und ggf. angepasst. In einigen Arztgruppen werden neue QZV eingeführt, vorhandene QZV angepasst bzw. entfernt. So ergaben sich Änderungen bei den Arztgruppen der Haus- und Kinderärzte, den Anästhesisten, den Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, den FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (fachärztlich), den Gastroenterologen, den Hämato-/Onkologen, den Kinder- und Jugendpsychiatern, den Nervenärzten, den Neurologen, den Neurochirurgen, den Nuklearmedizinern, den Psychiatern und den Urologen.

Das QZV „Dringende Besuche“ wurde durch das QZV „Besuche“, welches nun mit den Gebührenordnungspositionen 01410, 01411, 01412, 01413 und 01415 alle Besuchsleistungen umfasst, ersetzt. Sowohl das QZV „Besuche“ wie auch das QZV „Medizinische Rehabilitation“ wird bei den betreffenden Arztgruppen nicht mehr als Betrag je Arzt ermittelt, sondern unter Anwendung der im Abrechnungsquartal erbrachten Leistungsfälle des Arztes sowie dem arztindividuellen Korrekturfaktor, der sich aus dem Verhältnis der individuellen durchschnittlichen QZV-Leistungsmenge/Fall des Arztes zur durchschnittlichen QZV-Leistungsmenge/Fall der Arztgruppe im Abrechnungsquartal ergibt. Damit ist das Ermittlungsverfahren zur Berechnung der QZV „Besuche“ und „Medizinische Rehabilitation“ dem aller anderen QZV gleichgesetzt.

Mit dem Schiedsverfahren für die Vergütung des Jahres 2014 erfolgte u.a. eine Ausbudgetierung der psychotherapeutischen Leistungen nach den Kapiteln 22, 23, 35.1 (mit Ausnahme der 35150) und 35.3 EBM für die § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen (FÄ für Psychiatrie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte). Insofern ist für die "Restleistungen" der Arztgruppen der Wegfall der bisherigen zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen und die Aufnahme einer Regelung beschlossen worden, nach der diese Restleistungen aus dem zu bildenden fachgruppenspezifischen Vergütungsbereich zu vergüten sind. Für die in § 87b Abs. 2 SGB V genannten Arztgruppen, die bislang den RLV und QZV unterlagen, entfallen die QZV Richtlinientherapie I, Psychosomatische Grundversorgung/Übende Verfahren und das QZV psychologische Testverfahren wird insofern angepasst, dass die Leistungen des Kap. 35.3 EBM nicht mehr enthalten sind.

Vorbehalt

Die Vergütung der Leistungen der EBM-Kapitel 22 und 23 sowie der Abschnitte 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM für psychologische Psychotherapeuten, FÄ für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, FÄ für Nervenheilkunde, FÄ für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte erfolgt unter Vorbehalt. Das Landesschiedsamt hat am 09.05.2014 unter anderem entschieden, dass diese Leistungen außerhalb der MGV vergütet werden. Dies hat Auswirkungen auf das arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen sowie die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen. Die Leistungen der Kapitel 22, 23 und 35 EBM werden vorerst außerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens bzw. QZV zum Wert der Eurogebührenordnung vergütet. Sollte der Beschluss des Schiedsamtes aufgehoben werden, erfolgt eine Anpassung des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der genannten Arztgruppen. Darüber hinaus müssten die QZV-Fallwerte der betreffenden Arztgruppen neu berechnet werden. Die o.g. Leistungen würden dann innerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der betreffenden Arztgruppen bzw. der QZV vergütet. Sollte dieses Verteilungsvolumen nicht ausreichen, erfolgt eine Quotierung der Leistungen.

Zwischenzeitlich erfolgte die Festlegung der Vergütung 2013 bis 2015. Hier

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