RLV-/QZV-Fallwerte, Durchschnittsfallzahlen und zeitbezogene Kapazitätsgrenzen
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RLV-Fallwerte 3/2011
Information zur Veränderung der Fallwerte
Das Landesschiedsamt hatte im Dezember 2012 entschieden, die Vergütung in den Jahren 2013 bis 2015 schrittweise um jeweils vier Prozent zu erhöhen, so dass diese der Morbidität der Bevölkerung im Land entspricht. Gegen diesen Beschluss haben die Krankenkassen Klage eingereicht und zusätzlich ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz betrieben. Damit wollten sie eine aufschiebende Wirkung der Beschlüsse des Schiedsamtes erreichen, um bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die erhöhten Vergütungen nicht zahlen zu müssen. In dem nun vorliegenden Beschluss hat das Landessozialgericht auf der Grundlage des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung festgestellt. Diese Feststellung bezieht sich auf die Teile der Entscheidung des Schiedsamtes, in denen es um die Anpassung der Vergütung geht. Somit müssen die Kassen vorerst die zusätzliche Anpassung in Höhe von insgesamt 12 Prozent nicht zahlen. Für 2013 bedeutet es, dass uns vier Prozent der Vergütung fehlen. Darüber hinaus muss die für die Quartale 1/2013 bis 3/2013 berücksichtigte Steigerung der Vergütung, die bei der Berechnung Ihrer Fallwerte für die RLV/QZV berücksichtigt waren, schrittweise zurückgerechnet werden.
Auch die Umstellung der Trennung der Gesamtvergütung auf Grundbeträge führt dazu, dass z. B. in den Arztgruppen der Grundversorgung die bisher den „Arztgruppentöpfen“ zugeführten Gelder für die Stärkung der Grundversorgung einem eigenständigen Vergütungsvolumen zur Finanzierung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) zugeführt werden. Insofern steht das Geld mit Einführung der Leistungen der PFG im EBM diesem Vergütungsvolumen zur Verfügung und nicht mehr zur Berechnung des RLV-Fallwertes. Die PFG wird außerhalb der RLV/QZV vergütet.