Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Zweitmeinungsverfahren

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Silke Brumm

Zweitmeinungsverfahren

Rechtsgrundlage:

Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V

Abrechenbare EBM-Nummern:

  • arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen beim ersten persönlichen Arzt-Patient-Kontakt, einmal im Behandlungsfall
  • Neben den vorgenannten Pauschalen sind ausschließlich ggf. medizinisch notwendige Untersuchungen entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Dies setzt die Abgabe einer medizinischen Begründung voraus.

Antragsberechtigung:

Zweitmeinung vor Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom

  • Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärzte für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Fachärzte für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
  • Fachärzte für Gefäßchirurgie
  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Fachärzte für Allgemeinchirurgie
  • Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive oder Ästhetische Chirurgie

Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Fachärzte für Orthopädie
  • Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
  • Fachärzte für Neurochirurgie
  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung "spezielle Schmerztherapie"

Zweitmeinung vor der Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)

  • Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärzte für Allgemeinchirurgie
  • Fachärzte für Viszeralchirurgie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie

Zweitmeinung vor Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)

  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Zweitmeinung vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
Zweitmeinung vor Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators

  • Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugend-Kardiologie

Zweitmeinung vor Schulterarthroskopie
Zweitmeinung vor Implantation einer Knieendoprothese

Zweitmeinung vor Aufnahme von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärzte für Orthopädie
  • Fachärzte für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Zweitmeinung vor Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie)

  • Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Zweitmeinung vor Eingriffen an Aortenaneurysmen

  • Fachärzte für Gefäßchirurgie
  • Fachärzte für Herzchirurgie
  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie
  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
     

Fachliche Qualifikation:

  • Nachweis einer mindestens 5-jährigen ganztägigen Tätigkeit oder vom Umfang her entsprechender Teilzeittätigkeit in einem Bereich der unmittelbaren Patientenversorgung in dem für den jeweiligen Eingriff genannten Gebiet nach Anerkennung der maßgeblichen Facharztbezeichnung und
  • Nachweis der erfüllten Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V, § 136b Abs. 1 Nummer 1 SGB V bzw. § 27b Abs. 2 Nummer 5 SGB V und 
  • Befugnis zur Weiterbildung oder akademische Lehrbefugnis 

Zusätzliche Anforderungen:

Erklärung, dass finanzielle Belastungen, die aus Anstellungs- oder Beratungsverhältnissen, dem Erhalt von Honoraren, Drittmitteln oder sonstiger Unterstützung, dem Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen jeweils in Bezug auf Hersteller von Medizinprodukten oder einem industriellen Interessenverband solcher Hersteller im beantragten Kontext nicht bestehen.

Hinweis:

Stationär tätige Ärzte und privatärztlich Tätige bedürfen zusätzlich zu einer Genehmigung durch die KVSA einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss. Dies gilt auch für stationär tätige Ärzte, die bereits über eine Ermächtigung für die Erbringung ambulanter Leistungen verfügen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner

Silke Brumm