Ultraschalldiagnostik
Ultraschalldiagnostik
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur
Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
Fachliche Qualifikation:
Folgende Möglichkeiten bestehen, die fachliche Befähigung nachzuweisen:
1. Ultraschalldiagnostik ist nach der Weiterbildungsordnung Inhalt der Weiterbildung
und wurde im Rahmen der Weiterbildung erlernt
Wesentliche Inhalte der Zeugnisse:
- Aussteller muss der zur Weiterbildung berechtigte Arzt sein
- Anzahl der unter Anleitung des weiterbildungsberechtigten Arztes durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 3 der Ultraschallvereinbarung)
- Möglicherweise ist die Teilnahme an einem Kolloquium erforderlich
2. Ultraschalldiagnostik wurde in ständiger oder begleitender Tätigkeit erlernt
Wesentliche Inhalte der Zeugnisse:
- ständige mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit
- Anzahl der unter Anleitung des Ausbilders durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung)
- Teilnahme an einem Kolloquium ist erforderlich
3. Nachweis von Ultraschallkursen
Wesentliche Inhalte der Bescheinigungen:
- Zeugnisse über die Anzahl der unter Anleitung des Ausbilders durchgeführten Untersuchungen (Mindestanzahlen ergeben sich je Anwendungsgebiet aus Anlage I Spalte 4 der Ultraschallvereinbarung)
- Nachweis über absolvierten Ultraschallkurs
- Teilnahme an einem Kolloquium ist erforderlich
Hinweise für die Teilnahme an einem Kolloquium:
Die Kolloquien finden in den Praxen der Mitglieder der Sonografie-Kommission statt. Die Untersuchungen werden direkt an Patienten durchgeführt. Für die Durchführung des Kolloquiums bringen Sie zu dem Termin je Anwendungsgebiet bitte repräsentative Dokumentationsbilder von mindestens 10 aktuellen Untersuchungen (max. 2 Jahre alt) mit den entsprechenden Befunderhebungen mit. Fünf Dokumentationsbilder sollten pathologische Fälle beinhalten.
Die Dokumentationsanforderungen finden Sie auch in § 10 i.V.m. Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung.
Nachweis der apparativen Ausstattung:
In der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzte Ultraschallgeräte müssen den Anforderungen der Ultraschallvereinbarung entsprechen. Bitte nutzen Sie die bereitgestellten Formulare.
Abnahme- und Konstanzprüfung:
Die Abnahmeprüfung für neue Ultraschallgeräte erfolgt durch das Erreichen der Hersteller-/Gewährleistungserklärung. Das Einreichen von Bilddokumentationen ist nicht mehr zwingend erforderlich.
Für gebrauchte Ultraschallgeräte, die bereits länger als 2 Jahre in Betrieb waren, muss zusätzlich ein Wartungsprotokoll vorgelegt werden. Kann kein Wartungsprotokoll vorgelegt werden, erfolgt eine bildbasierte Abnahmeprüfung.
Für Geräte, die nicht im B-Modus arbeiten, entfällt die Forderung zur Vorlage von Bildern.
Der Prüfintervall der Konstanzprüfung beträgt 6 Jahre.
Die Konstanzprüfung kann durch Vorlage eines Wartungsprotokolls erfolgen.
Bilddokumentationen sind nicht mehr verpflichtend einzureichen, aber weiterhin möglich.