Sozialpsychiatrie
Sozialpsychiatrie Kinder/Jugendliche
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)
Die sozialpsychiatrische Behandlung nach der geltenden Vereinbarung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Patienten aufzunehmen. Eine Fortführung einer aufgenommenen sozialpsychiatrischen Behandlung über die Vollendung des 21. Lebensjahres des Patienten hinaus ist nur unter Angabe einer besonderen Begründung möglich.
Antragsberechtigte
- Kinder- und Jugendpsychiater
- Kinderärzte, Nervenärzte und Psychiater mit entsprechender Qualifikation: mind. 2-jähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Zusätzliche Anforderungen
- interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste
- Praxisteam mit mind. einem Heilpädagogen und einem Sozialarbeiter bzw. eine entsprechende Zahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen (Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. therapeutischer Zusatzqualifikation)
- Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Heilpädagogen und des Sozialarbeiters im Praxisteam soll zusammen mindestens der von 1,5 Vollzeitkräften entsprechen
- Den nichtärztlichen Mitarbeitern müssen mind. 2 eigene, abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis zur Verfügung stehen
- Sind Psychotherapeuten, Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten in der Praxis nicht beschäftigt, ist ein Nachweis zu erbringen, dass im Bedarfsfall mit den betreffenden komplementären Berufen kooperiert wird
- regelmäßig (mind. einmal im Monat) finden patientenorientierte Fallbesprechungen unter Einbeziehung der komplementären Berufe statt
Sicherzustellende Leistungsbereiche und Tätigkeitsfelder
Diagnostik
- Neuropsychiatrische Diagnostik
- Umfassende Diagnostik der Entwicklung und des Sozialverhaltens
- Interaktions- und Beziehungsdiagnostik
- Spezifische Testdiagnostik
Therapie
- Erstellen von individuellen Therapieplänen
- Koordination und verantwortliche Begleitung
- Beratung der Bezugspersonen
- Sozialberatung des Patienten und seiner Bezugspersonen
- Intervention bei psychosozialen Krisen
- Heilpädagogische und soziotherapeutische Maßnahmen
- Psychotherapeutische Maßnahmen
- Entwicklungstherapeutische Maßnahmen (z. B. Ergotherapie, Logopädie)
Mindestanzahl der Patientenkontakte
Voraussetzung zur Abrechnung der Kostenpauschale (nach § 6 Abs. 2 der geltenden Vereinbarung) sind im Behandlungsfall:
- mind. ein Arzt-Patienten-Kontakt
- mind. ein SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt
- zuzüglich eines weiteren Kontaktes, der als Arzt-Patienten-Kontakt oder Arzt-Eltern-Kontakt oder SPV-Mitarbeiter-Patienten-Kontakt erbracht werden kann.