Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Schwangerschaftsabbrüche

Ansprechpartner

Anke Schmidt

Schwangerschaftsabbrüche

Rechtsgrundlage:

Abrechenbare EBM-Nummern:

  • 01904 Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zur vollendeten 12. Schwangerschaftswoche p. m.
  • 01905 Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer Indikation ab der 13. Schwangerschaftswoche p. c. bzw. ab der 15. Schwangerschaftswoche p. m.
  • 01906 Durchführung eines medikametösen Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zum 63. Tag p. m.

Fachliche Qualifikation:

  • Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und
  • Genehmigung zur Durchführung von ambulanten Operationen nach § 115b SGB der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Zusätzliche Anforderungen:

Nachweis der Anerkennung als ambulante Einrichtung für Schwangerschaftsabbrüche durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises.

Hinweis:
Der Antrag auf Anerkennung als ambulante Einrichtung für Schwangerschaftsab-brüche ist beim Gesundheitsamt des zuständigen Landreises zu stellen.

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Anke Schmidt