Schwangerschaftsabbrüche
Schwangerschaftsabbrüche
Rechtsgrundlage:
- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch
- Schwangerschaftskonfiktgesetz – SchKG
Abrechenbare EBM-Nummern:
- 01904 Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zur vollendeten 12. Schwangerschaftswoche p. m.
- 01905 Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer Indikation ab der 13. Schwangerschaftswoche p. c. bzw. ab der 15. Schwangerschaftswoche p. m.
- 01906 Durchführung eines medikametösen Schwangerschaftsabbruchs unter medizinischer oder kriminologischer Indikation bis zum 63. Tag p. m.
Fachliche Qualifikation:
- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und
- Genehmigung zur Durchführung von ambulanten Operationen nach § 115b SGB der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt
Zusätzliche Anforderungen:
Nachweis der Anerkennung als ambulante Einrichtung für Schwangerschaftsabbrüche durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises.
Hinweis:
Der Antrag auf Anerkennung als ambulante Einrichtung für Schwangerschaftsab-brüche ist beim Gesundheitsamt des zuständigen Landreises zu stellen.