Schlafbezogene Atmungsstörungen
Schlafbezogene Atmungsstörungen
Rechtsgrundlage:
Abrechenbare EBM-Nummern:
- 30900 kardiorespiratorische Polygraphie
- 30901 kardiorespiratorische Polysomnographie
Antragsberechtigung:
- Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (bzw. Kinderheilkunde)
- Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärzte für Neurologie
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärzte für Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)
- Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
Fachliche Qualifikation:
Polygraphie:
- Zusatzbezeichnung Schlafmedizin oder
- Facharzt der o. g. Fachrichtungen und
- Teilnahme an einem 30-stündigen Kurs an mindestens fünf Tagen, der während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung und innerhalb von 6 Monaten absolviert wurde. Die inhaltlichen Vorgaben an den Kurs und die Anforderungen an den Kursleiter nach § 4 Abs. 2b und c müssen erfüllt sein.
Polysomnographie (einschließlich Polygraphie):
- Zusatzbezeichnung Schlafmedizin und
- eine mindestens 6-monatige ganztägige oder eine mindestens zweijährige begleitende Tätigkeit in einem Schlaflabor unter Anleitung
- selbständige Durchführung und Dokumentation von mindestens 50 abgeschlossenen Behandlungsfällen bei Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von mindestens 100 auswertbaren Polysomnographien zur Differentialdiagnostik schlafbezogener Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Einleitung der Überdrucktherapie mit CPAP oder verwandten Geräten bei mindestens 50 Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Anleitung
- selbständige Durchführung, Befundung und Dokumentation von 20 MSLT-Untersuchungen (Multipler-Schlaflatenz-Test) oder vergleichbarer objektiver psycho-metrischer Wachheits- oder Schläfrigkeitstests unter Anleitung
- Die Anforderungen an den Kursleiter nach § 6 Abs. 1 müssen erfüllt sein.
Zusätzliche Anforderungen:
- Nachweis der apparativen Voraussetzungen zur Polygraphie
- Nachweis der apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Polysomnographie
Einzelfallprüfung durch Stichproben / Dokumentationsprüfung:
Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt werden für die Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie und -Polysomnographie Stichprobenprüfungen durchgeführt.