Röntgendiagnostik - allgemein
Röntgendiagnostik - allgemein
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Abrechenbare EBM-Nummern:
Kap. 34 EBM Diagnostische Radiologie
Antragsberechtigung:
Fachärzte für
- Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
- Fachärzte mit einer Weiterbildung in der fachspezifischen Röntgendiagnostik nach Weiterbildungsordnung
Fachliche Qualifikation:
- Zeugnis über die Ausbildung in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik nach der Weiterbildungsordnung
- Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
Zusätzliche Anforderungen:
Nachweis der apparativen Voraussetzungen durch Bescheinigung des Herstellers
Ärzte mit der Genehmigung für CT oder Diagnostische Radiologie können auch Radiologische Telekonsile mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen. Dafür ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich ⇒ siehe Antragsformular