Rhythmusimplantat-Kontrolle
Rhythmusimplantat-Kontrolle
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten gem. § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle)
Abrechenbare EBM-Ziffer:
Bereich Kinderkardiologie
- EBM-Nummern 04411 - 04416
Bereich Kardiologie
- EBM-Nummern 13571 - 13576
- EBM-Nummern 13571 - 13576
Antragsberechtigung:
Fachärzt für
- Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
- Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie
Fachliche Qualifikation:
- Nachweis der Erlangung des Schwerpunktes "Kardiologie" bzw. "Kinderkardiologie"
Weiterhin für alle Antragsteller, außer Kinderkardiologen:
- Für die Beantragung von Herzschrittmacherkontrollen:
- Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
- Für die Beantragung von Herzschrittmacher- und ICD-Kontrollen:
- Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
- Für die Beantragung von Herzschrittmacher- und ICD- und CRT-Kontrollen:
- Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation gelten bei Nachweis der Zusatzqualifikation "Spezielle Rhythmologie" als erfüllt.
Apparative Anforderungen:
- ein implantationsspezifisch geeignetes Programmiergerät
- ein zur Implantat-Kontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen
- eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator
- Bezüglich der Software der Programmiergeräte: Verpflichtung nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zur Mitwirkung an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmeempfehlungen des Verantwortlichen nach § 5 MPG
Telemedizinische Funktionsanalysen
- Bestätigung der Einhaltung der in der Anlage 31 BMV vorgegebenen Anforderungen
- Datenschutz- und -sicherheitsanforderungen sind in der Arztpraxis zu gewährleisten
- Rückmeldefristen an den Patienten:
- bei Auffälligkeiten bzw. Umprogrammierungsbedarf: am nächsten Werktag
- ansonsten innerhalb der nächsten 3 Werktage