Psychosomatische Grundversorgung
Psychosomatische Grundversorgung
Rechtsgrundlage:
§ 7 Absatz 1 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
Fachliche Qualifikation:
- Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- Facharztanerkennung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie oder
- Facharztanerkennung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder
- Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung und Weiterbildungsnachweise im Umfang von insgesamt mindestens 80 Stunden, davon
- 20 Stunden theorethische Grundlagen
- 30 Stunden ärztliche Gesprächsführung mit verbalen Interventionstechniken und
- 30 Stunden Reflexion der Patient-Arzt-Beziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten.