Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Psychiatrische, psychotherapeutische Komplexbehandlung

Psychiatrische, psychotherapeutische Komplexbehandlung

Rechtsgrundlage:

Richtlinie des Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) über die berufsübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für

  • schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) oder
  • schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)

Hintergrund:

Mit den Versorgungsangeboten wurden Behandlungsprogramme für Erwachsene mit insbesondere schweren psychischen Erkrankungen und für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche geschaffen, die eine engmaschige und kontinuierliche Betreuung der Patienten durch ein multiprofessionelles Team zum Inhalt haben. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen wurden bestehende Hilfe- und Unterstützungssysteme sowie vorhandene Versorgungsstrukturen eingebunden.

Ziele:

  • Verbesserung der Versorgung der Betroffenen
  • weniger vermeidbare Krankenhausaufenthalte und Brüche beim Wechsel zwischen stationärer und ambulanter Versorgung
  • Hilfe für die Betroffenen, selbstständig und stabil zu leben

Im Mittelpunkt steht die Koordination und Kooperation der Beteiligten.

Voraussetzungen:

Für die Versorgung Erwachsener Patienten:

Mindestens 10 ambulant tätige Ärzte und Psychotherapeuten folgender Fachgebiete schließen einen Netzverbundvertrag:

  • mindestens 4 Fachärzte der Fachgebiete "Psychiatrie und Psychotherapie" und/oder "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" und/oder "Nervenheilkunde" oder "Neurologie und Psychiatrie" und
  • mindestens 4 ärztliche oder Psychologische Psychotherapeuten

Kooperation mit einem Krankenhaus mit psychiatrischer Abteilung und zusätzlich möglichst mit einem Krankenhaus mit psychosomatischer Abteilung

Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen:

  • niederschwellige Teambildung bestehend aus mindestens einem psychotherapeutischen Mitglied und einem ärztlichen Mitglied sowie einer nichtärztlichen koordinierenden Peson (zentrales Team).

Kooperation mit Akteuren anderer Sozialgesetzbücher oder Unterstützungssysteme (wie Jugendhilfe oder Schule)

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