Photodynamische Therapie
Photodynamische Therapie
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT)
Abrechenbare EBM-Nummer:
- 06332 Photodynamische Therapie(n) mit Verteporfin
Antragsberechtigung:
- Fachärzte für Augenheilkunde
Fachliche Qualifikation:
- selbständige Auswertung unter Anleitung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund zur Differentialdiagnostik pathologischer Veränderungen bei Vorliegen einer altersabhängigen Makuladegeneration oder/und einer pathologischen (hohen) Myopie zur Indikationsstellung zu operativen und medikamentösen Eingriffen, insbesondere zu einer photodynamischen Therapie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor Antragstellung auf die Genehmigung
- selbständige Durchführung von 50 photodynamischen Therapien am Augenhintergrund innerhalb von fünf Jahren vor der Antragstellung unter Anleitung
Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsverordnung in vollem Umfang zur Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde befugt ist. Ist der Arzt nur teil-weise zur Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung PDT erfüllen.
oder
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von mindestens 4 Stunden Dauer, innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung mit folgendem Inhalt:
- Vermittlung von Kenntnissen zur Indikationsstellung (Indikation, Kontaindikation, Demonstration charakteristischer klinischer und angiographischer Fälle und Verläufe) und
- Durchführung der PDT (Prinzipien, praktische Anleitung, Risiken und Komplikationen, Kriterien zur Wiederholung und zum Abbruch)
Der Kursleiter muss mindestens 100 photodynamische Therapien am Augenhintergrund selbständig durchgeführt und 2.000 Fluoreszenzangiographien selbständig ausgewertet haben.
Zusätzliche Anforderungen:
Nachweis der apparativen Voraussetzungen zur sachgerechten Durchführung der PDT.