Palliativmedizin
Palliativmedizin
Rechtsgrundlage:
Abrechenbare EBM-Nummern:
- Abschnitt 37.3 des EBM
Antragsberechtigung:
- Hausärzte und
- Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung
Fachliche Qualifikation:
1. Zusatzweiterbildung Palliativmedizin
oder
2. Nachweis über
a) Praktische Erfahrungen
- Mindestens zweiwöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team oder
- Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre
und
b) Theoretische Kenntnisse
- 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer oder
- Vertragsärzte, die bereits die strukturierte curriculare Fortbildung "Geriatrische Grundversorgung" der Bundesärztekammer (60 Stunden) und die Fortbildung "Curriculum Psychosomatische Grundversorgung" (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme am Themenkomplex 2 "Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle - 20 Stunden)" der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach oder
- Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs-Weiterbildung ("Psychosoziale und spirituelle Aspekte", Ethische und rechtliche Fragestellungen", Kommunikation und Teamarbeit" und "Selbstreflexion", insgesamt 18 Stunden) nach.
Zusätzliche Anforderungen:
- Zusammenarbeit mit Leistungserbringern, die an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligt sind (z.B. Hospize, SAPV-Teams, Pflegeeinrichtungen, Physiotherapeuten)
- Nachweis von jährlich 8 Fortbildungspunkten aus dem Bereich der Palliativmedizin
- Besitz von gültigen BTM-Rezepten
- Anwendung evidenzbasierter und praxiserprobter Leitlinien (z.B. S3-Leitlinie Palliativmedizin)