Nuklearmedizin
Nuklearmedizin
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie)
Abrechenbare EBM-Ziffern:
- 17310 - 17373 Diagnostische und therapeutische Gebührenpositionen
Fachliche Qualifikation:
- Facharztbezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Nuklearmedizin"
- Fachkunde nach § 47 StrlSchV und Aktualisierung
- Ärzte, die nicht berechtigt sind, eine Facharztbezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Nuklearmedizin zu führen, müssen für diagnostische Verfahren (in-vivo-Diagnostik und in-vitro-Diagnostik) ihre jeweilige fachliche Befähigung in einem Kolloquium nachweisen und dies durch ausreichende Zeugnisse belegen.
- Fachkunde nach § 47 StrlSchV und Aktualisierung