Standort-Anzeiger
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Delegation
Nichtärztliche Praxisassistenz
Rechtsgrundlagen
- Die Anforderungen an die Qualifikation einer nichtärztlichen Praxisassistenz (z.B. VERAH®, NÄPA) sind in der Delegationsvereinbarung geregelt:
Abrechenbare Leistungen
- Kapitel 38.3 des EBM
- GOP 03060, 03062 und 03063 des EBM
- Die Berechnungsfähigkeit der GOP 03060, 03062 und 03063 ist an bestimmte (Mindest-) Fallzahlen im Durchschnitt der letzten 4 Quartale gebunden:
- mindestens 700 Behandlungsfälle; bei mehr als einem Vollzeit tätigen Hausarzt erhöht sich die Behandlungsfallzahl je Vollzeitstelle um 521 Behandlungsfälle oder
- mindestens 120 Behandlungsfälle von Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben; bei mehr als einem Vollzeit tätigen Hausarzt erhöht sich die Behandlungsfallzahl je Vollzeitstelle um 80 Behandlungsfälle.
- Im Rahmen der Hausarztverträge sind weitere Vergütungsregelungen, z.B. Pauschalen für die Beschäftigung einer Nichtärztlichen Praxisassistent vereinbart worden.
Fachliche Qualifikation
- qualifizierter Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz und
- eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis und
- eine Zusatzqualifikation gemäß § 7 der Delegationsvereinbarung und
- Nachweis des Beschäftigungsumfangs der Nichtärztlichen Praxisassistentin von mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis und
- Nachweis der Begleitung von mind. 20 Hausbesuchen eines Arztes
Aufrechterhaltung der Genehmigung
- Nachweis der Teilnahme an Fortbildungen zum Thema Notfallmanagement alle 3 Jahre
- Insgesamt 16 Stunden, davon mindestens 8 Stunden Notfallmanagement (inklusive Übungen am Phantom) und 8 Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes des nichtärztlichen Praxisassistenten, insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin
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