Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Neuropsychologische Therapie

Ansprechpartner

Silke Brumm

Neuropsychologische Therapie

Definition/Rechtsgrundlage:

Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen. Betroffen sind Patienten mit hirnorganischen Erkrankungen, zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder Unfall. Die Regelungen finden sich in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

EBM-Ziffern:

30930 – Neuropsychologische Testverfahren
30931 – Probatorische Sitzung
30932 – Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
30933 – Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)
30934 – Erstellung eines Therapieplans
30935 – Bericht bei Therapieverlängerung

Diagnostik:

Die Feststellung der Indikation für eine neuropsychologische Therapie erfolgt zweistufig.

  • Stufe 1: somatische Abklärung
    In einem ersten Schritt klärt der Arzt ab, ob der Patient an einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung leidet.
  • Stufe 2: neuropsychologische Diagnostik, Indikationsstellung, Behandlungsplan
    Nach Feststellung der Diagnose prüft ein Arzt oder Psychotherapeut mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation, ob eine neuropsychologische Therapie für den Patienten infrage kommt.

Hinweis:
Die Diagnostik der Stufe 1 darf aus Gründen der Qualitätssicherung nicht von ein und demselben Arzt durchgeführt werden, der ggf. die neuropsychologische Therapie durchführt.

Qualifikation:

Diagnostik Stufe 1

  • FÄ für Neurologie
  • FÄ für Psychiatrie
  • FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • FÄ für Nervenheilkunde
  • FÄ Neurochirurgie
  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
  • FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

Diagnostik Stufe 2 und Therapie

  • die vorgenannten Ärzte der Diagnostik Stufe 1, Psychologische Psychotherapeuten
  • und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine neuropsychologische Zusatzqualifikation nachweisen können.

Für die Durchführung und Abrechnung der Leistungen der Diagnostik Stufe 2 und Therapie ist eine Genehmigung durch die KVSA erforderlich.

Dokumentation:

Ärzte/Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur neuropsychologischen Diagnostik (Stufe 2) und Therapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.

Dokumentiert werden muss ferner, wenn die Dauer der Behandlungseinheiten reduziert, der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder sich die Therapie außerhalb der Praxis/Einrichtung als medizinisch notwendig erweist. In diesen drei Fällen ist eine Begründung erforderlich.

Die Überprüfung der sachgerechten Dokumentation sowie der Indikation erfolgt durch Stichproben im Einzelfall.

Ansprechpartner

Silke Brumm