MRT allgemein
MRT allgemein
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)
Abrechenbare EBM-Nummern:
- aus Abschnitt 34.4 EBM
Antragsberechtigung:
Fachärzte für
- Diagnostische Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Radiologie
Fachliche Qualifikation:
Durch Zeugnisse/Bescheinigungen/Urkunden nachzuweisen:
- mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung angerechnet werden.
- Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der für die Durchführung der Weiterbildung in der Kernspintomographie nach der Weiterbildungsordnung befugt ist.
- ggf. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium