MR-Angiographie
MR-Angiographie
Rechtsgrundlage:
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs.2 SGB V zur MR-Angiographie
Abrechenbare EBM-Nummern:
- 34470 MRT - Angiographie der Hirngefäße
- 34475 MRT - Angiographie der Halsgefäße
- 34480 MRT - Angiographie der thorakalen Aorta
- 34485 – 34486 MRT - Angiographie der abdominalen Aorta
- 34489 – 34492 MRT - Angiographie von Venen
Antragsberechtigung:
Fachärzte für:
- Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
Fachliche Qualifikation:
Gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen werden:
- Selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 150 MR-Angiografien unter Anleitung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
Davon müssen mindestens jeweils 20 % dieser MR-Angiografien mit der Time-of-Flight (TOF), der Phasenkontrast-(PC-) und der kontrastmittelverstärkten (CE-) Technik erstellt worden sein - mindestens 24-monatige ganztätige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. 12 Monate können durch eine ganztägige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung nachgewiesen werden
Zusätzliche Anforderungen:
- Nachweis der räumlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen