Kryokonservierung
Kryokonservierung
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie (Kryo-RL)
- Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband zu den Rahmenbedingungen der Abrechnung von Sachkosten aus dem Abschnitt 40.12 EBM "Kostenpauschalen für Sachkosten im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe" (Kryo-Vereinbarung)
Abrechenbare EBM-Nummern
- Abschnitte 8.6 und 40.12
Antragsberechtigung/Fachliche Qualifikation
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
- Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Andrologie
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärzte für Kinderchirurgie
Zusätzliche Anforderungen
1. Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion.
2. Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbestandteile Transport, Aufbereitung, Kryokonservierung und Lagerung, ggf. auch im Wege von Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtunge, welche die für die jeweils erforderlichen Maßnahmen einschlägigen Anforderungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion erfüllen und über die jeweils erforderliche Genehmigung nach § 20b oder § 20c des Arzneimittelgesetzes (AMG) verfügen.
3. Maßnahmen zur Keimzellgewinnung nach § 5 der Kryo-RL werden durch reproduktionsmedizinische Einrichtungen durchgeführt. Der Antragsteller muss Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein und über die Schwerpunktbezeichnung "Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" verfügen.
In der Praxis oder Einrichtung müssen die folgenden Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sein:
- Endokrinologie der Reproduktion
- Gynäkologische Sonographie
- Nachweis: Genehmigung der KVSA nach der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V - weibliche Genitalorgane
- Operative Gynäkologie
- Nachweis: Genehmigung der KVSA der KVSA nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren nach
§ 135 Abs. 2 SGB V
- Nachweis: Genehmigung der KVSA der KVSA nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren nach
- Reproduktionsbiologie
- bei der Behandlung von männlichen Versicherten zusätzlich Andrologie
4. Abweichend von Nr. 3 kann bei weiblichen Kindern und Jugendlichen ab der Pubertät frühestens nach der Menarche die operative Entnahme von Ovarialgewebe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kryo-RL entweder von FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder von FÄ für Kinderchirurgie und bei Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres von FÄ für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erfolgen.
5. Abweichen von Nr. 3 gilt bei der Behandlung von männlichen Personen ab der Pubertät durch Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Andrologie, Vorhalten der Leistungen:
- Gewinnung, Untersuchung und der Aufbereitung der Samenzellen inklusive Speriogramm
- testikuläre Spermienextraktion (TESE)
- Nachweis: Genehmigung der KVSA nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren nach § 135 Abs. 2 SGV V