Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Koloskopie

Koloskopie

Rechtsgrundlage:

Voraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie

Abrechenbare EBM-Ziffern:

  • 01741 - Koloskopischer Komplex gem. den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
  • 01742 - Zuschlag
  • 13421 - Zusatzpauschale Koloskopie
  • 13422 - Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie
  • 13423 - Zusätzliche Leistung(en) im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 13421 und 13422
  • 13424 - Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en) im Zusammenhang mit den Gebührendordnungspositionen 13400, 13421 und 13422

Antragsberechtigung:

Fachärzte für

  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder mind. 18-monatige Weiterbildung im Bereich der Kinder-Gastroenterologie   (Nachweis durch Zeugnisse)
  • Kinderchirurgie oder Visceralchirurgie

Fachliche Qualifikation:

Folgende Nachweise durch Zeugnisse/Bescheinigungen sind erforderlich:

  • Bescheinigung der selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien unter Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung (Anerkennung eines anderen Zeitraums möglich)
     
    o Kinderärzte und Kinderchirurgen:  
       Nachweis über selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
       Befundung von 100 Koloskopien unter Anleitung
     
  • Vorlage der Dokumentation (Bilder und Befund) von 50 durchgeführten Polypektomien

Wichtig:
Die Anleitung muss von einem Arzt bescheinigt werden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in den o. g. Gebieten von der Ärztekammer befugt ist.