Koloskopie
Koloskopie
Rechtsgrundlage:
Voraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)
Abrechenbare EBM-Ziffern:
- 01741 - Koloskopischer Komplex gem. den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien
- 01742 - Zuschlag
- 13421 - Zusatzpauschale Koloskopie
- 13422 - Zusatzpauschale (Teil-)Koloskopie
- 13423 - Zusätzliche Leistung(en) im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 13421 und 13422
- 13424 - Laservaporisation(en) und/oder Argon-Plasma-Koagulation(en) im Zusammenhang mit den Gebührendordnungspositionen 13400, 13421 und 13422
Antragsberechtigung:
Fachärzte für
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie
- Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie oder mind. 18-monatige Weiterbildung im Bereich der Kinder-Gastroenterologie (Nachweis durch Zeugnisse)
- Kinderchirurgie oder Visceralchirurgie
Fachliche Qualifikation:
Folgende Nachweise durch Zeugnisse/Bescheinigungen sind erforderlich:
- Bescheinigung der selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomien unter Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung (Anerkennung eines anderen Zeitraums möglich)
o Kinderärzte und Kinderchirurgen:
Nachweis über selbständige Indikationsstellung, Durchführung und
Befundung von 100 Koloskopien unter Anleitung
- Vorlage der Dokumentation (Bilder und Befund) von 50 durchgeführten Polypektomien
Wichtig:
Die Anleitung muss von einem Arzt bescheinigt werden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in den o. g. Gebieten von der Ärztekammer befugt ist.