Hörgeräteversorgung Jugendliche und Erwachsene
Hörgeräteversorgung Jugendliche und Erwachsene
Rechtsgrundlage:
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden zusätzliche Leistungen zur Hörgeräteversorgung in die Abschnitte 9.3 und 20.3 des EBM aufgenommen. Die entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen, die die Einzelheiten der Versorgung für die schwerhörigen Patienten regeln, sind zum 1. April 2012 für Jugendliche und Erwachsene in Kraft getreten.
Abrechenbare EBM-Nummern:
- 09372/20372 EBM: Pauschale für die Neuverordnung eines Hörgerätes/von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit
- 09373/20373 EBM: Zusatzpauschale für die erste Nachuntersuchung nach erfolgter Hörgeräteversorgung
- 09374/20374 EBM: Zusatzpauschale für die Nachsorge(n) bei Hörgeräteversorgung
- 09375/20375 EBM: Zuschlag für die Koordination des Arztes mit dem Hörgeräteakustiker
Antragsberechtigung:
Fachärzte/-innen für
- Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
- Phoniatrie und Pädaudiologie
Fachliche Qualifikation:
Durch Zeugnisse/Bescheinigungen/Urkunden sind nachzuweisen
- selbständige Indikationsstellung nach Ausschluss zentraler Hörstörungen und Durchführung von mindestens 20 Hörtests zur Hörgeräteversorgung einschließlich Validierung des Versorgungserfolges innerhalb der letzten 5 Jahre
- 10 Fortbildungspunkten innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung über Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde
Zusätzliche Anforderungen:
- Anforderungen an die Praxisausstattung
- Elektronische Dokumentation
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Angaben zur Hörgeräteverordnung und -abnahme gemäß § 7 Absatz 3 beginnt ab dem 01. April 2013. Bis zum Aufbau der entsprechenden IT-Infrastruktur wird die Pflicht zur elektronischen Dokumentation ausgesetzt (§ 11 Abs. 2).