Computertomographie
Computertomographie
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs.2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Abrechenbare EBM-Nummern
- GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34345, 34350 bis 34351 - Ganzkörper-Computertomographie einschl. des Kopfes und Spinalkanals
- GOP 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 3434 bis 34345 - Computertomographie des Kopfes und Spinalkanals
- GOP 34504 - CT-gesteuerte schmerztherapeutische Intervention(en) bei akutem und/oder chronsichem Schmerz
- GOP 34505 - CT-gesteuerte Intervention(en)
Antragsberechtigung
Fachärzte für
- Radiologie
- Radiologische Diagnostik
- Diagnostische Radiologie
Fachliche Qualifikation
Fachärzte für Radiologische Diagnostik müssen folgende Nachweise durch Vorlage von Zeugnissen erbringen:
- Für Untersuchungen des Ganzkörpers auch einschl. Kopf und des Spinalkanals
eine mindestens 30-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl.
neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 10-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie - Für Untersuchungen des Kopfes und des Spinalkanals
eine mindestens 18-monatige ganztägige Tätigkeit in der radiologischen einschl. neuroradiologischen Diagnostik und eine mindestens 4-monatige ganztägige Tätigkeit in der Computertomographie insbesondere des Kopfes und des Spinalkanals als nachgewiesen - Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung
- ggf. Teilnahme an einem Kolloquium
Zusätzliche Anforderungen
Nachweis der apparativen Voraussetzungen (siehe Vordruck im Antragsformular)
Ärzte mit der Genehmigung für CT oder Diagnostische Radiologie können auch Radiologische Telekonsile mit anderen Ärzten zur Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen abrechnen. Dafür ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich ⇒ siehe Antragsformular