Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA)

Ansprechpartner

Sandy Fricke

Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA)

Rechtsgrundlage:

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - Anlage I Nr. 42 (MVV-RL)

Abrechenbare EBM-Nummern:

  • GOP 34370 - CT-Koronarangiographie
  • GOP 34371 - Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie

Antragsberechtigung:

Eine CCTA darf nur von Fachärztinnen oder Fachärzten erbracht werden, die neben der Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen nachstehenden Erfahrungen nachweisen können.

a) selbstständige Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und selbstständige Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen jeweils bereits vor Inkrafttreten der Anlage I Nr. 42 MVV-RL

oder

b) Befundung der CCTA in 150 oder mehr Fällen und Durchführung der CCTA in 50 oder mehr Fällen, jeweils unter Anleitung einer bereits erfahrenen Anwenderin oder eines bereits erfahrenen Anwenders im Falle der Neuanwendung.

Fachliche Qualifikation:

Die CCTA darf zu Lasten der Krankenkassen bei Patientinnen und Patienten erbracht werden, bei denen nach Bestimmung einer Vortestwahrscheinlichkeit (VTW) von mindestens 15 % weiterhin der Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit (cKHK) besteht oder wenn die Durchführung der CCTA im Zusammenhang mit einem bereits geplanten operativen Eingriff am Herzen unabhängig von der Feststellung oder Behandlung einer cKHK zum Ausschluss cKHK notwendig ist.

Zusätzliche Anforderungen:

Nachweis der apparativen Voraussetzungen (siehe Vordruck im Antragsformular)

Die eingesetzten Computertomographen haben mindestens 64 Detektorzeilen aufzuweisen.

Ansprechpartner

Sandy Fricke