Ambulantes Operieren
Ambulantes Operieren
Rechtsgrundlage
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren
- Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag)
- Katalog nach § 115b SGB V ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Abrechenbare EBM-Nummern
- aus Abschnitt 31.2 EBM und
- aus Abschnitt 2 und 3 der im Katalog nach § 115b SGB V aufgeführten EBM-Nummern für ambulant durchführbare Operationen und stationsersetzende Eingriffe
Antragsberechtigung
Ärzte, bei denen gemäß Weiterbildungsinhalt der jeweils zutreffenden Weiterbildungsordnung operative Eingriffe als Inhalt der Ausbildung waren und im betreffenden Kapitel des EBM die Abrechnungsmöglichkeit bestimmt ist.
Fachliche Qualifikation
- Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung
- ggf. Schwerpunkt bzw. Zusatzbezeichnung und/oder Nachweis einer Fachkunde
Zusätzliche Anforderungen
Erfüllung der fachlichen-, organisatorischen-, räumlichen-, apparativ-technischen- und hygienischen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4, 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren