Abklärungskolposkopie
Abklärungskolposkopie
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)
Arztbezogene Anforderungen
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Nachweis
- über die erfolgreiche Teilnahme an einem Basiskolposkopiekurs (8 h) und einem Fortgeschrittenenkurs (14 h) oder
- einer in Inhalt und Umfang gleichwertigen Qualifikation sowie Nachweis von Kenntnissen (z.B. Fort- und Weiterbildung) über operative Verfahren bei vulvaren, vaginalen und zervikalen Veränderungen
- Nachweis über
- die Durchführung von mind. 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva und davon mind. 30 histologisch gesicherte Fälle intraepithelialer Neoplasien oder invasiver Karzinome in den letzten 12 Monaten oder
- eine klinische Tätigkeit, insbesondere in der kolposkopischen Diagnostik über mind. 160 Stunden an 20 Arbeitstagen in einer Einrichtung mit Schwerpunkt Diagnostik abnormer Befunde von Portio, Vagina und Vulva in den letzten 24 Monaten
Abrechnenbare EBM-Nummern
- 01765 - Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
Räumliche, apparative und organisatorische Anforderungen
- mind. eine Kooperationsvereinbarung mit einer Einrichtung, die auf die Behandlung von Gebärmutterhalskrebs spezialisiert ist
- Kolposkop mit mind. 2 Vergrößerungsstufen zwischen 7- bis 15-fach und einer Lichtquelle. Analoge Geräte müssen eine direkte binokulare Befundung/Beurteilung ermöglichen. Diagitale Geräte müssen in Bildqualität und Auflösung mindestens dem Standard der analogen Geräte entsprechen.
- gynäkologischer Stuhl