Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Fortbildungspflicht

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Fortbildungsverpflichtung

Nach den Anforderungen des Berufs- und Vertragsarztrechts besteht für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Psychotherapeuten die Verpflichtung zur fachlichen Fortbildung. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Inhalt der Verpflichtung ist nach § 95 d SGB V i.V.m. der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Nachweis, dass in einem Fünfjahreszeitraum insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte erreicht wurden. Durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt werden Fortbildungszertifikate erteilt, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte in verschiedenen Kategorien absolviert werden. Hierzu gehören Fortbildungsveranstaltungen im klassischen Sinne ebenso wie die Teilnahme an moderierten Qualitätszirkeln, die interaktive Fortbildung und Workshops.

Die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt haben zur Erleichterung des Verfahrens vereinbart, dass die Ärztekammer die erreichten Fortbildungspunkte und die erteilten Zertifikate der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt übermittelt. Voraussetzung ist das Einverständnis zur Übermittlung der Daten.

Die Kassenärztliche Vereinigung muss nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Honorarkürzungen vornehmen, wenn die Verpflichtung zur Fortbildung nicht erfüllt wurde. Es empfiehlt sich deshalb rechtzeitig über den Stand der absolvierten Fortbildungen zu informieren.

Wesentliches im Überblick

Was ist nachzuweisen?

250 Punkte in fünf Jahren durch Fortbildungszertifikate der Ärzte- oder Psychotherapeutenkammern

Wann hat der Nachweis zu erfolgen?

  • für Ärzte/Psychotherapeuten, die zum 30. Juni 2004 bereits tätig waren, begann der erste Fünfjahreszeitraum am 01.07.2004
  • für Ärzte/Psychotherapeuten, die sich nach dem 30. Juni 2004 niedergelassen haben, jeweils fünf Jahre ab Beginn der Tätigkeit

Gibt es Ausnahmen hinsichtlich der Fünfjahresfrist?

  • Die Frist verlängert sich um die Zeiten des Ruhens der Zulassung, dies muss durch den Zulassungsausschuss formal vorab beschlossen worden sein.
  • Für Ärzte/Psychotherapeuten, die während der Corona-Pandemie tätig waren, verlängert sich der Zeitraum bis zu 8 Quartale. 

Wie erfolgt der Nachweis?

  • elektronische Übermittlung der erteilten Fortbildungszertifikate durch die Landesärztekammer Sachsen-Anhalt und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
  • In welchen Fällen muss das Zertifikat der Kassenärztlichen Vereinigung in Schriftform vorgelegt werden?
    • falls der Datenübermittlung durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt widersprochen wurde oder
    • der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer kein Einverständnis erteilt wurde oder
    • das Zertifikat durch eine andere Ärzte-/Psychotherapeuten-Kammer ausgestellt wurde  

Was passiert, wenn der Nachweis innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht erbracht werden kann?

Nach den Vorgaben des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sind Honorarkürzungen vorgesehen, die für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums in Höhe von 10 Prozent und ab dem fünften Quartal in Höhe von 25 Prozent vorzunehmen sind.

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