KV-spezifische Bewertung des EBM Quartal 2/2016
KV-spezifische Bewertung des EBM Quartal 2/2016
Vorbehalt:
Der Beschluss des Landesschiedsamtes zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung 2016 ist noch nicht rechtskräftig. Die Vergütung nachfolgender Leistungen und Leistungsbereiche steht daher unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und ggf. Rückforderung des Honorars für die:
- Punktwertstützung der Hausbesuchsleistungen, Pauschale für die
fachärztliche Grundversorgung,
- Strukturpauschale für Haus- und Kinderärzte,
- Leistungen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes,
- Vergütung förderungswürdiger Leistungen in Form eines Punktwertzuschlages
zu Versicherten- und Grundpauschalen,
- Leistungen der geriatrischen Grundversorgung, der Palliativversorgung und der
Sozialpädiatrie.
Sollte der Beschluss des Schiedsamtes im Rahmen der richterlichen Überprüfung ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssten die o. g. zusätzlichen Vergütungen zurückgefordert werden.