Änderungen des EBM zum 01.07.2016 - Aufnahme des Kapitels 37
DownloadÄnderungen des EBM zum 01.07.2016 - Aufnahme des Kapitels 37 - Kooperations- und Koordinationsleistungen
Mit Aufnahme des neuen Kapitels soll die medizinische Versorgung in stationären Pflegeheimen gestärkt werden. Es enthält mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP), mit denen der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine regelmäßige Abstimmung und Koordinierung der Versorgung von Pflegeheimbewohnern honoriert werden soll.
Die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung gemäß § 119b Absatz 2 SGB V hatten KBV und GKV-Spitzenverband bereits in der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) „Versorgung in Pflegeheimen“ festgelegt. Sie dient als Grundlage für Kooperationsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten. Entsprechende Musterverträge können Sie bei der KVSA abfordern bzw. weiter unten herunterladen.
Die Abrechnung der neuen GOP ist für alle Fachrichtungen mit Ausnahme von psychologischen Psychotherapeuten und von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z. B. Labor, Radiologie, Nuklearmedizin) möglich, sofern ein Kooperationsvertrag mit einem stationären Pflegeheim geschlossen wurde und eine Abrechnungsgenehmigung seitens der KV vorliegt. Die Vergütung erfolgt außerhalb der RLV und QZV.
Die Abrechnungsfähigkeit der GOP (37100, 37102, 37113, 37120) sind nur für die Betreuung in stationären Pflegeheimen berechnungsfähig und unterscheiden sich zur GOP 37105 hinsichtlich der zur Berechnung befugten Vertragsärzte.
Die neuen GOP im Überblick:
- GOP 37100 (13,05 Euro): „Kooperationspauschale“ als Zuschlag zur
Versicherten- oder Grundpauschale, einmal im Behandlungsfall
- GOP 37102 (13,05 Euro): „Kooperationspauschale“ als Zuschlag zur GOP
01410 (Besuch) oder 01413 (Mitbesuch), einmal im Behandlungsfall
- GOP 37105 (28,70 Euro): „Kooperationspauschale“ als Zuschlag zur
Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt
gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä, einmal im Behandlungsfall
- GOP 37113 (11,06 Euro): Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines
Patienten in einem stationären Pflegeheim, mit dem ein Kooperationsvertrag
nach § 119b SGB V besteht
- GOP 37120 (6,68 Euro): Fallkonferenzen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä.
Der nachfolgende Muster-Kooperationsvertrag der KVSA kann für die Verhandlungen mit der stationären Pflegeeinrichtung verwendet werden. Der Vertrag kann auch als word-Datei bei der KVSA unter
Tel.: 0391 627 6448, Anke Rößler oder unter Tel.: 0391 627 6249, Heike Fürstenau, angefordert werden. Wird dieser Muster-Kooperationsvertrag nicht verwendet, sind die Inhalte der Anlage 27 Bundesmantelvertrag (Stand: 01.01.2014) zu berücksichtigen.