Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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COVID-19

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Impfungen gegen COVID-19

Impfungen gegen COVID-19 wurden mit Wirkung zum 8. April 2023 in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und dadurch in die Regelversorgung überführt.

Gesetzlich Versicherte werden seit dem 1. März 2024 gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geimpft, basierend auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut. Der erweiterte Anspruch durch § 1 der "Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)" bestand nur bis zum 29. Februar 2024.

COVID-19-Impfstoffe werden auch 2024 bis auf Weiteres wöchentlich zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung über die regionale Apotheke bezogen - so wie auch während der Pandemie. Das Zubehör ist nicht mehr Inhalt der Lieferung und durch die Praxen zu beschaffen.
Der Bund stellt den Impfstoff für gesetzlich und privat Versicherte bereit.
Der angepasste Impfstoff von Moderna wird nicht vom Bund bereitgestellt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung rät daher vor dem Hintergrund eines Regressrisikos weiterhin von der Verordnung ab (PraxisNachrichten).

Schutzimpfungen gegen COVID-19, die seit dem 8. April 2023 erbracht werden, werden mit 15,00 € vergütet.
Der Betrag setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Impfleistung (10,00 €), einem Zuschlag für den Dokumentationsaufwand (2,50 €) und einem Zuschlag für den Mehraufwand im Vergleich zu anderen Schutzimpfungen (2,50 €).
Der jeweilige Zuschlag wird vergütet, solange der Mehr- und/oder Dokumentationsaufwand im Rahmen dieser Schutzimpfung bestehen.
Bei Privatpatienten gilt für die Abrechnung der Impfleistung die GOÄ. Eine separate Abrechnung des Impfstoffes erfolgt nicht, da dieser über den Bund beschafft wurde.

Arztpraxen sind aufgerufen, am ambulanten COVID-19-Register teilzunehmen und so die Forschung zu unterstützen. Konkret geht es darum, systematisch Daten von ambulant behandelten COVID-19-Patienten zu erfassen, um diese dann in Studien auszuwerten. Eine erste Studie aus Basis der Daten in dem Register wird vom IGES Institut durchgeführt. Das Register schließt Long-COVID-19-Patienten ein, um Spätfolgen der Erkrankung zu untersuchen.

Partner des ambulanten COVID-19-Registers (offiziell: "IGES-ABC-19-Register") ist das Zentralinstitut für die ambulante Versorgung (Zi). Die "ABC-19-Studie" beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Fragen, wie der richtige Zeitpunkt für eine Krankenhauseinweisung bestimmt werden kann und welchen Einfluss Begleiterkrankungen auf den Verlauf der SARSCoV-2-Infektion haben oder wie sich Symptome und Behandlung bei Long-COVID entwickeln. Die Erkenntnisse sollen helfen, die Behandlung von COVID-19-Patienten zu verbessern.

Hausärzte besonders gefragt

Besonders gefragt sind dem Zi zufolge allgemeinmedizinische und hausärztlich-internistische Praxen, die ihre COVID-19-Patienten dauerhaft betreuen. Die Teilnahme werde mit 50 Euro pro eingeschlossenem Fall vergütet.

Alle Informationen zum ABC-19-Register sowie zur ABC-19-Studie, wie Ärzte teilnehmen können und was Patienten wissen sollten, stehen auf der Internetseite www.iges.com/abc19 bereit.

Ärztinnen und Ärzte, die teilnehmen möchten, wenden sich bitte an Steffen Lütte von der Clinischen Studien Gesellschaft (CSG), die vom IGES Institut mit der Durchführung beauftragt wurde:

Telefon: 030 230 809 28
E-Mail: abc19[at]csg-germany.com
Internetseite mit allen Informationen: iges.com/abc19

Eine Meldepflicht in Bezug auf COVID-19 besteht bei Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und Tod im Zusammenhang mit dem Virus (§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

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Themenseite KBV Impfung gegen COVID-19

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