Früherkennungsuntersuchungen
Früherkennungsuntersuchungen
Rechtsgrundlage:
- § 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und der KVSA seit 01.01.2014
- § 73c SGB V zwischen der IKK gesund plus und der KVSA seit 01.10.2010
- § 73c SGB V zwischen der Techniker Krankenkasse und der KVSA seit 01.07.2010
- § 73 c SGB V zwischen der Knappschaft und der KVSA seit 01.07.2010
- Verträge Früherkennungsuntersuchungen Kinder und Jugendliche
Antragsberechtigung:
U10/U11 AOK Sachsen-Anhalt/ IKK gesund plus/ Techniker Krankenkasse:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
- Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
Jugendmedizin
- Hausärzte, die mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten bei Kindern pro Quartal innerhalb der letzten
4 Abrechnungsquartale erbracht haben
U10/U 11 Knappschaft:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
- Hausärzte, die mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten bei Kindern pro Quartal innerhalb der letzten
4 Abrechnungsquartale erbracht haben
J2 AOK Sachsen-Anhalt/ IKK gesund plus:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
- Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
Jugendmedizin
- Hausärzte
J2 Knappschaft:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
- Hausärzte mit jährlicher Fortbildung auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendmedizin (Nachweis von mind. 6 Punkten)
J2 Techniker Krankenkasse:
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin*
- Fachärzte mit abgeschlossener Weiterbildung in Kinder- und
Jugendmedizin
- Hausärzte mit jährlicher Fortbildung auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendmedizin (Nachweis von mind. 6 Punkten)
*Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin können die Leistungen ohne gesonderten Nachweis abrechnen.
Ausnahme: Techniker Krankenkasse und Knappschaft - Teilnahmeerklärung notwendig.
Zusätzliche Anforderungen:
Jährlicher Nachweis von mind. 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Kinder und Jugendmedizin