Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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3. Quartal 2024

Honorarverteilung 3. Quartal 2024

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM)  der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Juli 2024

Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 29. Mai 2024 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 3. Quartal 2024 beschlossen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 24.10.2023, Az.: B 12 R 9/21 R, sog. „Poolärzteurteil“) wird die Regelung im HVM zur Vergütung je Stunde für die Einteilung zum Notfalldienst nicht fortgeführt. Das Bundessozialgericht sieht in einer festen Stundenvergütung ein Abweichen von den Regelungen zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Eine Vergütung nach einem festen Stundensatz unterscheide sich vom allgemeinen Vergütungssystem der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung erheblich. Dies habe zur Folge, dass man sich nicht pauschal auf den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes zurückziehen kann und schon deshalb das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verneinen könne. D. h., der Vertragsarzt handelt, auch wenn es sich bei der Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst um einen Annex zur Niederlassung in freier Praxis handelt, nicht automatisch selbstständig. Die Beurteilung des sozialversicherungspflichtigen Status orientiert sich ausschließlich an den rechtlichen Kriterien zur Sozialversicherungspflicht.

Zur Förderung der Vergütung im Fahrdienst werden daher ab dem 1. Juli 2024 Zuschläge zu konkreten Leistungen gezahlt. Die Wegepauschalen ab 5 km Radius, der Nachtzuschlag und Telefonkontakte mit Patienten anstelle der Fahrt zu den Patienten werden besser vergütet.

LeistungLeistungsinhaltZuschlag in Euro
90203Wegepauschale mehr als 5 bis 10 km10,00
90210je weitere angefangene 5 km5,00
90212Nachtzuschlag 19:00 – 07:00 Uhr30,00
01214, 01216, 01218Telefonkontakt20,00

Der HVM wurde daher in Punkt 4.1.1 geändert. Zur Finanzierung dieser Förderungen werden die im Fahrdienst abgerechneten Leistungen, Kosten und Wegepauschalen zu 80 Prozent (bisher 70 Prozent) vergütet. Der verbleibende Teil der Vergütung steht für die Förderung der o. g. Leistungen zur Verfügung.

Das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) „Interventionelle Kardiologie“ wurde redaktionell angepasst. Der Bewertungsausschusses hat in seiner 693. Sitzung beschlossen, dass die bislang im QZV „Interventionelle Kardiologie“ enthaltenen GOP 34291, 34292 und 01521 ab dem 01.01.2024 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. Im Zuge der Änderungen des HVM erfolgte die redaktionelle Richtigstellung der Bezeichnung des QZV „Interventionelle Kardiologie“. Die GOP 34291, 34292 und 01521 werden bereits ab dem 1. Quartal 2024 außerhalb der Gesamtvolumen zum Wert des EBM vergütet.

Daneben gab es redaktionelle Änderungen, die keine inhaltlichen Punkte berühren.