1. Quartal 2024
1. Quartal 2024
Bereits seit Frühjahr 2023 können sowohl medizinische Rehabilitation, als auch Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel per Videosprechstunde verordnet werden. Ab 01.01.2024 wird dahingehend der EBM angepasst, sodass die zugehörigen Leistungen ebenfalls in der Videosprechstunde abgerechnet werden können.
Der Bewertungsausschuss fasste zum 01.01.2024 mehrere Beschlüsse zur Weiterent-wicklung des Ambulanten Operierens. In diesem Zuge werden die OPS im Anhang 2 an die Version 2024 angepasst.
Der Gesetzgeber hat am 21.12.2023 die Hybrid-DRG-Verordnung veröffentlicht, welche zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Es fehlen jedoch Abrechnungsbestimmungen, welche Form und Inhalt der Abrechnung regeln müssen. Aus diesem Grund ist eine Abrechnung von Hybrid-DRG zum 01.01.2024 noch nicht möglich.Wir informieren sobald es entsprechende Vorgaben gibt, auch zur Abrechnungsmöglichkeit über die KVSA.
- Aufnahme weiterer OPS in die Förderungszuschläge Kapitel 31.2.20
- Aufnahme GOP 01500 bis 01503 Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Katiel 31 EBM
- Aufnahme GOP 01522 Nachbeobachtung nach invasiver Kardiologie / Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen
- Aufnahme neuer OPS-Kodes in den Anhang 2 EBM
- Anpassung des Anhang 2 zum EBM
- Änderung der Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM
- Redaktionelle Änderungen für OPS-Kodes
- Streichung OPS-Kodes
Die zu Jahresbeginn 2023 eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Dazu wird der AOP-Vertrag, der größtenteils das ambulante Operieren im Krankenhaus regelt, angepasst. Diese Erweiterung gilt jedoch ausdrücklich auch für Vertragsärzte. Bereits seit 1. Januar 2023 ist bei allen stationsersetzenden Rezidivoperationen eine Differenzierung nach Schweregraden möglich. Vertragsärzte können einen Zuschlag für einen erhöhten Zeitaufwand abrechnen. Zum 1. Januar 2024 wird die Schweregradregelung auf Frakturen ausgeweitet. Vertragsärzte erhalten in diesen Fällen einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent auf die jeweilige operative Leistung. Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen. In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe in Euro und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet. Es ist vorgesehen, die Schweregradsystematik weiter auszubauen. So sollen patientenbezogene Schweregradzuschläge zeitnah im Laufe des kommenden Jahres entwickelt und beschlossen werden.
Bereits im Januar 2023 wurde die Vergütung der Dialysesachkosten um 2,0 Prozent gesteigert und wird zum 01.01.2024 um 3,85 Prozent angehoben. Für das Jahr 2025 ist eine weitere Anpassung analog zum Orientierungswert des Jahres zu erwarten.
Wie im Infoletter vom 08.12.2023 bereits erwähnt, wurde zum 18.12.2023 die Möglichkeit der telefonischen AU auch auf die ‚Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes‘ erweitert, vorerst befristet bis zum 30.06.2024.
- Aufnahme GOP 01681 und 01682 Fallkonferenz Kinder- und Jugendschutz
- Aufnahme GOP 32869 „Camzyos“ und Detailänderungen im EBM
- Aufnahme GOP 50601 Chromoendoskopie ASV
- Aufnahme GOP Zuschläge für zusätzlichen Hygieneaufwand
- Änderung Leistungsinhalt GOP 01510 bis 01512 „Pombiliti“
- Änderung Leistungsinhalt GOP 01540 bis 01542 „Elfabrio“
- Änderung Lesitungsinhalt GOP 01922 HIV-Praeexpositionsprophylaxe
- Änderung Höchstwerte für Porto GOP 40110 und 40111, neu AKI
- Streichung GOP 01744 Hepatitis Screening Übergangsregelung
- Verlängerung GOP 01444 Authentifizierung Videosprechstunde
- Verlängerung GOP 01611 Verordnung medizinische Rehabilitation
- Anpassung Ausschlüsse Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft (fachübergreifend)
- Erprobungsverfahren Schlafpositionstherapie
- Verlängerung Erstbefüllung ePA nach GOP 01648
- Aufnahme neuer Leistungen Abschnitt 30.3.3 und Kapitel 33 für Behandlung mit "Hemgenix"