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Sonstige Kostenträger

Sonstige Kostenträger bezeichnet im Gesundheitswesen Kostenträger, die außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen medizinische Leistungen bezahlen.

Dazu gehören:

  • Sozialhilfe
  • Zivildienst
  • Polizei
  • Bundespolizei
  • Bundeswehr
  • Unfallversicherungsträger
  • sowie nach dem EU/Zwischenstaatliches Abkommen und Bundesentschädigungsgesetz

Dies beruht u.a. auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Soldaten, Zivildienstleistenden, Polizei- und Grenzschutzbeamten (bei der Polizei unterschiedliche Länderregelungen).

Berufstätige, die durch einen anerkannten Arbeitsunfall oder eine Berufserkrankung einen Gesundheitsschaden erleiden, haben grundsätzlich Anspruch auf medizinische Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet, dass die Unfallversicherungsträger der GKV (Berufsgenossenschaften) die Kosten der ärztlichen Behandlung übernehmen.

Sozialämter und Zwischenstaatliches Abkommen

Ansprechpartner

Heike Fürstenau

0391 627-6249
0391 627-8249