Videosprechstunde
Videosprechstunde
Die Videosprechstunde kann als telemedizinische Leistung durchgeführt und abgerechnet werden.
Rechtsgrundlagen:
Abrechenbare EBM-Nummern:
Die Vergütung erfolgt über die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Daneben können weitere Gesprächsleistungen abgerechnet werden.
Für die Kosten gibt es einen Technikzuschlag (GOP 01450).
Für die Abrechnung der Videosprechstunde gelten seit dem 01.04.2022 wieder Begrenzungsregelungen:
Danach dürfen Ärzte und Psychotherapeuten maximal 30 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) in einer Videosprechstunde behandeln. Außerdem dürfen maximal 30 Prozent einer Gebührenordnungsposition (inklusive Suffixe) als – sofern vorgesehen – Videosprechstunde abgerechnet werden.
Leistungsinhalt:
- Elektronische Visite für alle Indikationen; auch der erste Arzt-Patienten-Kontakt kann in einer Videosprechstunde stattfinden
- Psychotherapeutische Leistungen, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Kontakt vorgeben
Anforderungen an den Vertragsarzt:
Antragsberechtigte Fachgruppen:
- Ärzte fast aller Fachgruppen mit Ausnahme von Laborärzten, Nuklearmedizinern, Pathologen und Radiologen
- Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Räumliche und apparativ-technische Anforderungen:
- Kamera
- Bildschirm (Monitor, Display etc.)
- Bandbreite: mindestens 2000kbit/s im Download
- Mikrofon und Tonwiedergabeeinheit (Lautsprecher)
- KBV-zertifizierter Videodienstanbieter
Weitere Informationen sind auf der Themenseite der KBV zu finden