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Videosprechstunde

Die Videosprechstunde kann als telemedizinische Leistung durchgeführt und abgerechnet werden.

Rechtsgrundlagen:

Abrechenbare EBM-Nummern:

Die Vergütung erfolgt über die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen. Daneben können weitere Gesprächsleistungen abgerechnet werden.
Für die Kosten gibt es einen Technikzuschlag (GOP 01450).

Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. April 2025 die Begrenzungsregelung für Behandlungsfälle im Rahmen einer Videosprechstunde angepasst. Ärzte und Psychotherapeuten können jetzt bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Mit der einheitlichen Begrenzungsregelung sind für Vertragsärzte und psychotherapeuten somit mehr Videosprechstunden auch mit Personen möglich, die in einem der drei Vorquartale nicht oder noch nie in der Praxis waren.

Leistungsinhalt:

  • Elektronische Visite für alle Indikationen; auch der erste Arzt-Patienten-Kontakt kann in einer Videosprechstunde stattfinden
  • Psychotherapeutische Leistungen, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Kontakt vorgeben

Anforderungen an den Vertragsarzt:

Antragsberechtigte Fachgruppen:

  • Ärzte fast aller Fachgruppen mit Ausnahme von Laborärzten, Pathologen und Radiologen
  • Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Räumliche und apparativ-technische Anforderungen:

Weitere Informationen sind auf der Themenseite der KBV zu finden